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Spendenhaftung

In vorliegendem Fall ging es darum, dass Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr beim Bau eines neuen Feuerwehrgerätehauses geholfen hatten. Für ihre geleisteten Arbeitsstunden wurden ihnen von einem Mitarbeiter der Kommune Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt, wobei dieser Mitarbeiter für die Höhe der Zuwendungen eigenständig einen entsprechenden Stundensatz festlegte. Knackpunkt war jedoch, dass den Helfern eine Vergütung nicht zugesagt worden war, und es gleichlautende Vergütungsvereinbarung im Vorfeld nicht gegeben hatte.

Wie schon an anderer Stelle erwähnt (vgl. Spendenhaftung bei unrichtiger Bescheinigung von Aufwandsspenden), konnte hier auch kein anderes Urteil ergehen, als dass diese Zuwendungsbestätigungen unzutreffend ausgestellt wurden. Wenn mit den Helfern im Vorfeld keine Entlohnung vereinbart worden war, hatten sie somit auch keinen Anspruch auf eine Entlohnung und konnten folglich auch auf keinen Anspruch verzichten. Die Helfer hatten keine Vermögensminderungen, die Anlass für eine Aufwandsspende gewesen wären.

Das Finanzamt erließ einen Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber des Mitarbeiters, der die Zuwendungsbestätigungen ausgestellt hatte.

Gegen diesen Bescheid klagte die Kommune mit der Begründung, eine Haftungsinanspruchnahme käme nur bei grob fahrlässigem Verhalten in Betracht. Die Ausstellung der Zuwendungsbestätigungen sei zwar falsch jedoch allenfalls einfach fahrlässig gewesen, da "steuerrechtliche Frage zu berücksichtigender Aufwandsspenden sei nicht derart einfach gelagert, dass einem Verwaltungsmitarbeiter, der diese unzutreffend beantworte, ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei."

Dieser Auffassung widersprach das Finanzamt. "Selbst wenn es zutrifft, dass M (= der Mitarbeiter, Anm. d. Red.) keine Kenntnisse in Bezug auf die steuerliche Abgrenzung von Geld-, Sach- und Aufwandsspenden hatte, so ist der Einsatz eines solchen Mitarbeiters für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen an sich schon grob fahrlässig. Denn wegen der Außenwirkung der Zuwendungsbestätigung kann erwartet werden, dass sich die für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen zuständige Person die dafür nötigen Kenntnisse verschafft."

Das Finanzgericht Niedersachsen folgte der Auffassung des Finanzamts, die Klage der Kommune wurde abgewiesen, der entsprechende Haftungsbescheid war rechtskräftig.

Auch wenn dieser Fall konkret eine Kommune mit einem festangestellten Mitarbeiter betrifft, sind die hier dargelegten Grundsätze 1:1 auf einen Verein und seine Vorstandsmitglieder anwendbar.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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