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Steuerliche Behandlung von Tafeln

Der Fall:

Tafeln sammeln Lebensmittel ein, die nach den gesetzlichen Bestimmungen noch verwertbar sind, aber im Wirtschaftsprozess nicht mehr verwendet werden können. Die Tafeln erhalten die Lebensmittel unentgeltlich und geben sie an bedürftige Menschen ab. Die Bedürftigkeit ermittelt jede Tafel unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Die Tafeln geben die Lebensmittel unentgeltlich oder gegen einen geringen Kostenbeitrag ab. Sie können auch Artikel des täglichen Bedarfs ausgeben. Der Schwerpunkt muss aber auf dem Sammeln und Ausgeben von Lebensmitteln liegen.

Zur steuerlichen Behandlung der Tafeln hat die OFD Niedersachsen folgende Grundsätze veröffentlicht:

Die Begründung:

Durch ihre Tätigkeit, Lebensmittel (u. U. auch in geringerem Umfang Artikel des täglichen Bedarfs) unentgeltlich an Bedürftige abzugeben, erfüllen die Tafeln gemeinnützige Zwecke (Förderung des Wohlfahrtswesens) sowie mildtätige Zwecke. Sie sind bei Vorliegen der übrigen gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Geben die Tafeln Lebensmittel gegen einen Kostenbeitrag ab, begründen sie damit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser ist als Zweckbetrieb unter den Voraussetzungen des § 66 AO (Einrichtung der Wohlfahrtspflege) ebenfalls von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit.

Geben Tafeln Lebensmittel gegen einen Kostenbeitrag ab, führen sie steuerbare Lieferungen gegen Entgelt aus. Entscheidungsunerheblich ist, dass das Entgelt nicht dem Wert der Lebensmittel entspricht, und dass die Tafeln nicht die Absicht haben, Gewinn zu erzielen.

Die Umsätze einer Tafel können umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 18 UStG sein. Steuerpflichtige Lieferungen der Tafeln sind mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 09.02.2016, Az. S-7100 - 674 - St 171 / S-0185 - 7 - St 245 / G-1412 - 27 - St 251 / S-2223 - 324 - St 235

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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