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Vermögensbindung gilt auch für Mittel vor Erlangung der Gemeinnützigkeit

Vermögensbindung gilt auch für vor Erlangung der Gemeinnützigkeit erwirtschaftete Mittel

FinMin Sachsen-Anhalt, Verfügung vom 19.01.2017, 46 - S 0174 - 3

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder gilt Folgendes:

Das Vermögen einer Körperschaft, das vor dem Eintritt in die Steuerbegünstigung nach §§ 51 ff. AO angesammelt wurde, unterliegt ebenso der Vermögensbindung des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO wie das Vermögen, welches seit dem Eintritt in die Steuerbegünstigung gebildet wurde.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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