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Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Krankenhäuser

Der Fall:

Üben Krankenhäuser wirtschaftliche Tätigkeiten aus, die nicht dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zuzurechnen sind, so ist gesondert zu prüfen, ob insoweit ein eigenständiger steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein weiterer Zweckbetrieb vorliegt.

Die Begründung:

Hierzu hat die OFD Frankfurt folgende Grundsätze statuiert:

  • Durch die entgeltliche Überlassung von Fernsprechanlagen und Fernsehgeräten an Patienten wird ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet.

  • Auch hinsichtlich Personal- und Sachmittelgestellung an eine private Klinik bzw. an eine ärztliche Gemeinschaftspraxis ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzunehmen.

  • Mit der Personal- und Sachmittelgestellung an Belegärzte gegen Vorteilsausgleich bzw. Kostenerstattung begründet das Krankenhaus ebenfalls einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

  • Die entgeltliche Personal- und Sachmittelgestellung des Krankenhauses an den Chefarzt zur Erbringung von Wahlleistungen gegenüber Krankenhauspatienten ist dem Zweckbetrieb des Krankenhauses zuzurechnen.

  • Die entgeltliche Personal- und Sachmittelgestellung des Krankenhauses an Chefärzte zum Betrieb einer ambulanten Praxis im Krankenhaus begründet einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

  • Die von einem gemeinnützigen Krankenhaus auf Grundlage eines Kooperationsvertrages mit einem anderen gemeinnützigen Krankenhaus (z. B. berufsgenossenschaftlichem Unfallkrankenhaus) eigenständig erbrachten Behandlungsleistungen sind bei der Einhaltung der 40 %-Grenze dem Krankenhaus-Zweckbetrieb zuzurechnen.

(Hinweis: Krankenhaus- und Heilbehandlungsleistungen ­einer Krankenhaus-GmbH sind nach umsatzsteuerfrei, wenn das Krankenhaus in mindestens 40% der Jahrespflegetage keine Wahlleistungen zur Zimmerbelegung und zur Chefarztbehandlung erbringt und seine Leistungsentgelte nach Selbstkostengrundsätzen berechnet.)

OFD Frankfurt, Verfügung vom 07.03.2016, Az. S 0186 A - 6 - St 53

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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