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Altmaterialsammlungen im Verein - wie sieht das die Steuer?

Um die Vereinskasse aufzubessern, sammeln viele gemeinnützige Vereine fleißig Altmaterial, um es an Verwertungsunternehmen zu „verkaufen“. Wenn auch die Helfer damit Mittel für ihre steuerbegünstigten Zwecke beschaffen wollen, müssen die Einnahmen dennoch im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verbucht werden.

Wie bekannt, können aber dann die Überschüsse aus der Verwertung des Altmaterials in Höhe des branchenüblichen Reingewinns der Einnahmen ohne die Umsatzsteuer angesetzt werden. Dieser Überschuss liegt bei Altpapier bei 5%, bei anderem Altmaterial bei 20%.

Vereine müssen diese günstigere Gewinnpauschalierung beantragen, die Steuervordrucke sehen diese Möglichkeit meist auch nochmals vor.

Hierbei handelt es sich um einen sehr moderaten Reingewinn, zumal üblicherweise kaum gewinnmindernde Eigenaufwendungen anfallen. Um diesen Gewinn bei der Steuer anzusetzen,  muss aber die Altmaterialverwertung außerhalb von ständig vorhandenen Verkaufsstellen erfolgen. Es darf sich nicht um den Einzelverkauf von gebrauchten Sachen und Gegenständen handeln, z. B. aus Anlass von Basaren etc.

Wie sieht es mit Kleidersammlungen und Verkauf aus? Ein Einzelverkauf gesammelter Kleiderstücke über eine Kleiderkammer oder ähnliche Verkaufseinrichtungen einer gemeinnützigen Institution wird als Zweckbetrieb nach § 66 AO (Einrichtung der Wohlfahrtspflege) angesehen. Allerdings müssen dann mindestens 2/3 der Leistungen der Einrichtung hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO zugutekommen.

Werden hingegen Kleidungsstücke nicht selbst weiterverkauft, sondern z. B. an Altwarenhändler weiterveräußert, dient dies nicht mehr der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke. Dies hat zur Folge, dass die Einnahmen auf jeden Fall im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verbucht werden müssen. Allerdings kann man auch hierbei noch auf die bereits eingangs erwähnte günstigere Gewinnpauschalierung zurückgreifen.

Diese Gewinnpauschalierung  scheidet allerdings aus, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft Fremdfirmen eine Containeraufstellung über ihre eigenen Standplätze vermittelt, Werbung für die Sammlung macht und bei Leerung der Container durch Altkleiderhändler/Gewerbeunternehmen von diesen – meist je Tonne Gewicht – einen bestimmten Betrag erhält. Dann liegt zwar ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, jedoch ohne Gewinnpauschalierungsmöglichkeit.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/steuerpflichten-finanzamt/steuererklaerungen-des-vereins/altmaterialsammlungen-im-verein--wie-sieht-das-die-steuer)

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