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Das Wachstumschancengesetz

Ursprünglich war das Gesetz als buntes Sammelsurium von über 150 Einzelmaßnahmen aus allen Bereichen gedacht. Nach großen Diskussionen in der Ampel-Regierung musste schließlich ein Vermittlungsausschuss angerufen werden und letztlich ist ein gegenüber dem ersten Entwurf arg reduziertes Gesetz mit Verkündung vom 27.03.2024 in Kraft getreten. Einige Änderungen betreffen auch (gemeinnützige) Organisationen.

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Geldzahlungen an Spieler im Amateurfußball

Diverse Vereinssatzungen enthalten für die Vereinsmitglieder die Pflicht, zu Gunsten des Vereins Arbeitsstunden zu verrichten. Häufig muss die Nichterfüllung dieser Arbeitspflicht sogar finanziell abgegolten werden. Grundsätzlich sind entsprechende Regelungen zulässig. Die Vereinssatzung soll Regelungen darüber enthalten, ob und welche Beiträge Mitglieder zu leisten haben. Beiträge können aber nicht nur Zahlungen sein, sondern u.a. auch Dienst- oder Arbeitsleistungen. Bei einer entsprechenden Satzungsregelung entspringt die Leistung des Mitgliedes der mitgliedschaftlichen Beitragspflicht und nicht etwa einem durch Arbeitsvertrag begründeten Arbeitsverhältnis. Erleidet das Vereinsmitglied bei der Ausführung der Arbeiten für den Verein einen Unfall, stellt sich die Frage des Unfallversicherungsschutzes.

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Geld für Vereine

Wo kriegen wir Geld her? Wer unterstützt unsere Aktivitäten? Wie können wir die Finanzierung all‘ unserer Vorhaben zukünftig sichern? Mit diesen Fragen sieht sich der Vorstand und insbesondere der Kassenwart zunehmend konfrontiert.

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Pflichtarbeitsstunden in der Vereinssatzung und Folgen eines Unfalls

Diverse Vereinssatzungen enthalten für die Vereinsmitglieder die Pflicht, zu Gunsten des Vereins Arbeitsstunden zu verrichten. Häufig muss die Nichterfüllung dieser Arbeitspflicht sogar finanziell abgegolten werden. Grundsätzlich sind entsprechende Regelungen zulässig. Die Vereinssatzung soll Regelungen darüber enthalten, ob und welche Beiträge Mitglieder zu leisten haben. Beiträge können aber nicht nur Zahlungen sein, sondern u.a. auch Dienst- oder Arbeitsleistungen. Bei einer entsprechenden Satzungsregelung entspringt die Leistung des Mitgliedes der mitgliedschaftlichen Beitragspflicht und nicht etwa einem durch Arbeitsvertrag begründeten Arbeitsverhältnis. Erleidet das Vereinsmitglied bei der Ausführung der Arbeiten für den Verein einen Unfall, stellt sich die Frage des Unfallversicherungsschutzes.

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Überbrückungshilfe III – endlich auch für ehrenamtlich geführte Vereine!

Nachdem bei den bisherigen Hilfsprogrammen stets ein Beschäftigter notwendig war (zunächst ein Vollzeitbeschäftigter und später zumindest noch ein sog. Minijobber), hatten rein ehrenamtlich geführte Vereine keinen Anspruch auf finanziellen Hilfen. Dies hat sich nun geändert, so dass grundsätzliche Anspruchsberechtigung besteht.

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