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Der Komplettrücktritt des BGB-Vorstands eines e. V. - Probleme und Abwicklung

Das Vereinsleben ist geprägt von Emotionen. Der Vorstand arbeitet meist ehrenamtlich mit großem Engagement und das häufig ohne wesentliche Unterstützung aus der Mitgliedschaft. Stattdessen erhält der Vorstand häufig statt Dank und Anerkennung teilweise bis ins Persönliche gehende Kritik. Immer wieder kommt es in solchen emotionalen Situationen dazu, dass sich ein kompletter (BGB-)Vorstand in einer Vorstandssitzung entschließt, geschlossen zurück zu treten. Doch geht das so einfach?

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Der Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand ist ein zwingend vorgeschriebenes Organ eines eingetragenen Vereins. Die grundlegende gesetzliche Regelung hierzu findet sich im § 26 BGB. Danach muss der Verein einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Besteht der Vor­stand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertre­ten.

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Vereinsausschluss

Das Verfahren über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes - ein ewiger Quell für Fehler und Streitigkeiten. Wie in allen Bereichen der Gesellschaft, stoßen auch im Vereinsleben unterschiedlichste Meinungen von Menschen aufeinander. Es kommt gelegentlich zu Eskalationen und dann auch zur Frage danach, ob ein gewisses Mitglied für den Verein noch tragbar ist oder ob es ausgeschlossen werden kann. Wird hier im Sturm der Emotionen nicht sauber gearbeitet, drohen Verein und Mitgliedern unerfreuliche und durchaus kostenträchtige Gerichtsverfahren.

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Fahrdienst fürs Seniorenzentrum: Für Vergütung gibts den ÜL-Freibetrag

Wer sich nebenberuflich für die Fahrten im Rahmen der Tagespflege für eine gemeinnützige Organisation als Träger engagiert, kann bei Vergütungen den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 € jährlich in Anspruch nehmen und sich so abrechnen lassen.

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Wie muss zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen werden?

Ein Sportverein mit über 3.000 Mitgliedern hatte in einer ordentlichen Mitgliederversammlung eine strittige Vorstandswahl durchgeführt, bei der die sog. Blockwahl zur Anwendung kam. In der Folge kam es zu rechtlichen Diskussionen und Streitigkeiten zur Wirksamkeit dieser Vorstandswahl, sodass der Verein sich zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entschied, um die Wahl zu wiederholen. Zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung war durch Veröffentlichung in der Presse eingeladen worden. Ein Mitglied des Vereins hatte in der Folge die Auffassung vertreten, die Einladung durch die Tagespresse sei, da eine außerordentliche Versammlung vorlag, nicht zulässig gewesen. Das Amtsgericht folgte diesem Einwand nicht und trug die Anmeldung in das Vereinsregister ein. Dagegen klagte das Mitglied.

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