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Fachbeiträge
Wie muss zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen werden?
Ein Sportverein mit über 3.000 Mitgliedern hatte in einer ordentlichen Mitgliederversammlung eine strittige Vorstandswahl durchgeführt, bei der die sog. Blockwahl zur Anwendung kam. In der Folge kam es zu rechtlichen Diskussionen und Streitigkeiten zur Wirksamkeit dieser Vorstandswahl, sodass der Verein sich zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entschied, um die Wahl zu wiederholen. Zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung war durch Veröffentlichung in der Presse eingeladen worden. Ein Mitglied des Vereins hatte in der Folge die Auffassung vertreten, die Einladung durch die Tagespresse sei, da eine außerordentliche Versammlung vorlag, nicht zulässig gewesen. Das Amtsgericht folgte diesem Einwand nicht und trug die Anmeldung in das Vereinsregister ein. Dagegen klagte das Mitglied.
Entlastung des Vorstands - ein Pro-forma-Akt
Bei unserer letzten Mitgliederversammlung stand auf unserer Tagesordnung die Entlastung des Vorstands. Vorab gab es Unstimmigkeiten beim Bericht des Schatzmeisters, da dieser einige Fragen der Mitglieder wegen eines Darlehenvertrages für den Umbau unseres Vereinsheims überhaupt nicht beantworten konnte, und der Vorstand nicht einmal wusste, wer den Vertrag ausgehandelt hat. Daraufhin hat die Mitgliederversammlung die Entlastung verweigert. Was bedeutet das jetzt für den Verein? Wie müssen wir jetzt gegen den Vorstand weiter vorgehen?
Mehr Steuersparchancen für Übungsleiter
Wer als Sporttrainer tätig ist und von seinem gemeinnützigen Sportverein für die nebenberufliche begünstigte Übungsleitertätigkeit eine unter dem geltenden Freibetrag liegende Vergütung erhält, kann die bei ihm angefallenen Eigenaufwendungen als Verlust geltend machen, soweit diese über der erhaltenen Vergütung im Einzelfall liegen.
Entzug der Mitgliedschaft durch Satzungsänderung
Erlischt durch eine Satzungsänderung die Mitgliedschaft, müssen dieser Satzungsänderung alle betroffenen Mitglieder zustimmen, da die Änderung sonst unwirksam ist.
Wann liegen noch angemessene Sponsor-Leistungen vor
Sponsor-Aufwendungen beim Leistenden, etwa im unternehmerischen Bereich, können Betriebsausgaben, Spenden oder steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebenshaltung sein.