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Fachbeiträge
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Als zusätzliches Kriterium galt bisher, dass die 22.000 € im Vorjahr nicht überschritten sein durften und dass zudem, im laufenden Jahr "voraussichtlich" 50.000 € nicht überschritten werden. Dies war eine sog. Prognoseentscheidung zu Beginn des Jahres. Der Betrag für das laufende Jahr wird nunmehr auf 100.000 € verdoppelt, aber es handelt sich hierbei um kein "voraussichtliches" Überschreiten mehr. Vielmehr handelt es sich um eine sog. harte Grenze, d. h. wenn die 100.000 € im laufenden Jahr überschritten werden, tritt (rückwirkende!) USt-Pflicht ab 01.01. ein - unabhängig davon, wie zu Beginn des Jahres eine Umsatzentwicklung vorhergesagt worden war.
Keine USt-Erklärungspflicht mehr für Kleinunternehmer (bislang musste das USt-Formular auch als Kleinunternehmer abgegeben werden).
Verpflichtung zur vierteljährlichen USt-Voranmeldung ab 2.000 € (statt bisher 1.000 €).
Verpflichtung zur monatlichen USt-Voranmeldung ab 9.000 € (statt bisher 7.500 €).
Grundsätzliche Verpflichtung zur E-Rechnung.
Ermäßigter USt-Satz bei Zweckbetrieben nach §§ 66-68 AO.
(c) Steuerberatung Sandra Oechler
Steuerliche Neuregelungen 2025
Etliche gesetzliche Neuerungen bringen zum Jahreswechsel auch einige Änderungen für Vereine bzw. gemeinnützige Organisationen mit sich. Nachfolgend finden Sie eine (NICHT abschließende!) Auflistung der wesentlichen Änderungen.
- Umsatzsteuer:
Die Kleinunternehmergrenze erhöht sich von 22.000 € auf 25.000 €.
Achtung: Die bisherigen 22.000 € beinhalteten die entsprechende USt, waren also ein Bruttobetrag. Die jetzt 25.000 € beziehen sich rein auf die Umsätze ohne USt, sind also ein Nettobetrag!
Achtung: Die bisherigen 22.000 € beinhalteten die entsprechende USt, waren also ein Bruttobetrag. Die jetzt 25.000 € beziehen sich rein auf die Umsätze ohne USt, sind also ein Nettobetrag!
Als zusätzliches Kriterium galt bisher, dass die 22.000 € im Vorjahr nicht überschritten sein durften und dass zudem, im laufenden Jahr "voraussichtlich" 50.000 € nicht überschritten werden. Dies war eine sog. Prognoseentscheidung zu Beginn des Jahres. Der Betrag für das laufende Jahr wird nunmehr auf 100.000 € verdoppelt, aber es handelt sich hierbei um kein "voraussichtliches" Überschreiten mehr. Vielmehr handelt es sich um eine sog. harte Grenze, d. h. wenn die 100.000 € im laufenden Jahr überschritten werden, tritt (rückwirkende!) USt-Pflicht ab 01.01. ein - unabhängig davon, wie zu Beginn des Jahres eine Umsatzentwicklung vorhergesagt worden war.
Keine USt-Erklärungspflicht mehr für Kleinunternehmer (bislang musste das USt-Formular auch als Kleinunternehmer abgegeben werden).
Verpflichtung zur vierteljährlichen USt-Voranmeldung ab 2.000 € (statt bisher 1.000 €).
Verpflichtung zur monatlichen USt-Voranmeldung ab 9.000 € (statt bisher 7.500 €).
Grundsätzliche Verpflichtung zur E-Rechnung.
Ermäßigter USt-Satz bei Zweckbetrieben nach §§ 66-68 AO.
- Aufbewahrungsfrist: 8 Jahre (statt bisher 10 Jahre)
Achtung: Die steuerliche Verjährungsfrist wurde NICHT (!) reduziert und bleibt weiterhin bei 10 Jahren. Es ist daher dringend davon abzuraten, Unterlagen schon nach 8 Jahren zu vernichten, wenn sie finanamtsmäßig noch weitere 2 Jahre vorgelegt werden müssten.
- Wohngemeinnützigkeit: neu
Begünstigt ist die Überlassung von Wohnraum an gem. § 53 AO hilfsbedürfitge Personen. Bei einer persönlichen Hilfsbedürftigkeit gelten die Kriterien des § 53 Nr. 1 AO; die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit hat hingegen eigene Kriterien. Eine finanzielle Hilfsbedürftigkeit besteht demnach, wenn das 5-fache des Regelsatzes der Sozialhilfe (bei Alleinstehenden) nicht überschritten. Dieser Regelsatz beträgt ab 01.01.2025 = 563 €, d. h. eine alleinstehende Person mit Bezügen iHv. 2.815 €/mtl. gilt somit als finanziell hilfsbedürftig im Zusammenhang mit der (neuen) Wohngemeinnützigkeit. Die Hilfsbedürftigkeit ist ausschließlich zu Beginn des Nutzungsverhältnisses nachzuweisen, d. h. auch wenn sich die persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse im Laufe der Zeit geändert haben, steht dies einer (weiteren) Gemeinnützigkeit nicht entgegen.
- Künstersozialkasse:
Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen (= z. B. Alleinunternhalter beim Sommerfest u. ä.). Bisher galt hier die Ausnahme, dass eine KSK-Pflicht erst dann besteht, wenn mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, bei denen insgesamt mehr als 450 € Gagen gezahlt wurden. Diese €-Grenze wird in 2025 auf 750 € und ab 2026ff. auf 1.000 € angehoben. Soweit diese Kriterien auf Musikvereine und von ihnen beauftragte Dirigten zutreffen, gelten die bisherigen Ausnahmen fort.
Außerdem bleibt nunmehr auch die Ehrenamtpauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG außer Ansatz (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen); bislang galt dies nur für den Übungsleiterfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG.
Außerdem bleibt nunmehr auch die Ehrenamtpauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG außer Ansatz (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen); bislang galt dies nur für den Übungsleiterfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG.
- Vielfach Textform (statt bisher Schriftform)
Anmerkung: Im Vereinsrecht bedeutet die z. B., dass ein Umlaufbeschluss gem. § 32 Abs. 3 BGB in "nur" noch Text- statt bislang Schriftform gefasst werden kann. Die Änderung wurde in diversen Gesetzen parallel umgesetzt, nicht nur im Vereinsrecht.
- Mehrere gesetzliche Vertreter:
Gesetzliche Vertreter eingetragener Vereine (= sog. geschäftsführende Vorstände) haben die steuerlichen Pflichten des Vereins zu erfüllen. Durch § 34 Abs. 1 Satz 3 (neu) AO wird klargestellt, dass sich die Finanzverwaltungen bei mehreren gesetzlichen Vertretern nur an eine dieser Personen wenden muss. Steuerbescheide u. ä., die an den Verein gerichtet sind, gehen folglich wirksam zu. wenn sie nur einem Vertreter bekanntgegeben werden. Selbstverständlich müssen alle anderen sog. geschäftsführenden Vorstände die Konsequenzen gleichermaßen tragen, auch wenn die Post faktisch nur z. B. dem ersten Vorsitzenden zugestellt wurde.
- Zuwendungsempfängerregister: neu
Das Zuwendungsempfängerregister wird diejenigen Körperschaften enthalten, die als gemeinnützig iSd. Abgabenordnung gelten und ist Voraussetzung für eine Digitalisierung des Zuwendungsnachweisverfahrens für Zwecke des Sonderausgabenabzugs sowie Ausgangspunkt für Anwendungen, mit denen Spendenbescheinigungen für Organisationen, Spender und Steuerverwaltung künftig digital abgewickelt werden können. Das Zuwendungsempfängerregister ist damit ein Baustein für eine vorausgefüllte Steuererklärung, bei der die Belegvorhaltepflicht entfällt, weil eine Spendenquittung in Papier für den Steuerabzug nicht mehr erforderlich sein wird.
- Mindestlohn: 12,82 € (statt bisher 12,41 €).
- Minijob-Grenze: 556,00 € (statt bisher 538,00 €)
- Gema
Seit 01.01.2025 übernimmt das Land Hessen die Gema-Gebühren für bestimmte Veranstaltungen. Nähere Informationen bzw. den Befreiungsantrag finden Sie hier.
Auch in anderen Bundesländern gibt zum Teil vergleichbare Regelungen, so z. B. in Bayern, Niedersachsen und Thüringen.
Auch in anderen Bundesländern gibt zum Teil vergleichbare Regelungen, so z. B. in Bayern, Niedersachsen und Thüringen.
(c) Steuerberatung Sandra Oechler