Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .

Zurück

Das Wachstumschancengesetz

Ursprünglich war das Gesetz als buntes Sammelsurium von über 150 Einzelmaßnahmen aus allen Bereichen gedacht. Nach großen Diskussionen in der Ampel-Regierung musste schließlich ein Vermittlungsausschuss angerufen werden und letztlich ist ein gegenüber dem ersten Entwurf arg reduziertes Gesetz mit Verkündung vom 27.03.2024 in Kraft getreten. Einige Änderungen betreffen auch (gemeinnützige) Organisationen.
 
  • Degressive Abschreibung
Für Wirtschaftsgüter, die vom 01.04.-31.12.2024 angeschafft werden, kann die degressive Abschreibung in Anspruch genommen werden, max. das 2-fache der linearen Jahres-AfA. Dies führt dazu, dass in den ersten Jahren ein deutlich höherer AfA-Betrag gewinnmindernd geltend gemacht werden kann, der sich im Zeitablauf immer weiter verkleinert, während der Betrag bei einer linearen Abschreibung stets unverändert bleibt. Je nach Umsatz-/Gewinnentwicklung kann dies einen steuerlichen Vorteil bringen.
 
  • Sonderabschreibung
Zusätzlich zur jährlichen Abschreibung (egal ob linear oder degressiv), gibt es die Möglichkeit einer Sonderabschreibung von insgesamt 40% (bislang 20%).

  • Ermäßigter USt-Satz bei Zweckbetrieben
Durch eine neue Formulierung in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG wird klargestellt, dass ein Zweckbetrieb gem. § 65 AO stets dem ermäßigten USt-Satz unterliegt. Bisher war dies strittig, weil das Umsatzsteuergesetz eine eigene, zusätzliche Wettbewerbsklausel beinhaltete, d. h. ein Zweckbetrieb wurde zwar gemeinnützigkeitsrechtlich als solcher eingestuft, konnte aber dennoch dem regulären 19%-Satz unterliegen, wenn der Verein in einer Wettbewerbssituation mit „normalen“ Unternehmen war. Diese zusätzliche Prüfung fällt nun weg – wenn die Voraussetzungen des § 65 AO erfüllt sind, ist er ermäßigte USt-Satz die automatische Folge.

  • Vierteljährliche USt-Voranmeldung
Die Verpflichtung zur Abgabe einer unterjährigen USt-Voranmeldung entsteht dann, wenn die Zahllast im Vorjahr mehr als 1.000 € oder mehr als 7.500 € betragen hat. Dementsprechend ist sodann eine vierteljährliche oder monatliche USt-Voranmeldung einzureichen.
 
Die vierteljährliche Grenze wurde nun von 1.000 € auf 2.000 € angehoben, so dass sicher etliche Vereine von einer bislang vierteljährlichen Abgabe befreit werden. Gültig ist diese Anhebung ab 01.01.2025, d. h. die USt-Zahllast in 2024 ist für die weitere Einstufung maßgeblich. Aber auch ohne Verpflichtung kann selbstverständlich auch freiwillig ein kürzerer, als der jährliche Abgabezeitraum gewählt werden.
 
  • Kleinunternehmer
Sog. Kleinunternehmer werden faktisch aufgrund der Bagatellregelung nicht zur Umsatzsteuer herangezogen, müssen sich aber dennoch mittels USt-Erklärung entsprechend erklären. Diese Verpflichtung entfällt nun gänzlich, d. h. erstmal für den Besteuerungszeitraum 2024 müssen Kleinunternehmer keine USt-Erklärung mehr abgeben.
 

Zurück