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Mitgliedsbeiträge an ausbildende Musikvereine sind (nicht) absetzbar

Der Fall:

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Musikverein. Er unterhält neben seinem Orchesterbetrieb eine Bläserklasse an einer Schule und ein Nachwuchsorchester zur musikalischen Jugendarbeit. Der Verein bildet Musiker im Bereich der Blasmusik und des Dirigats aus. Mitglieder des Vereins sind überwiegend Freizeitmusiker sowie vereinzelt Musikstudenten und Berufsmusiker. Zudem gibt es inaktive Fördermitglieder, die nicht am Musikbetrieb teilnehmen. Die Beteiligten streiten nun darüber, ob der Verein auch für Mitgliedsbeiträge sog. Spendenquittungen ausstellen darf.

Die Begründung:

Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt. Die Tätigkeit des Vereins auf dem Gebiet der musikalischen Ausbildung sei nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung. Der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 ab dem Jahr 2007 die in gemeinnützigen Vereinen „zivilgesellschaftlich organisierte Mitmenschlichkeit“ durch den Abbau von Bürokratiehemmnissen fördern wollen. Diese Förderung umfasse ausdrücklich auch einen verbesserten Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer für Mitgliedsbeiträge an Kulturvereine. Die von dem Musikverein durchgeführte musikalische Ausbildung und Anleitung junger Menschen sei in der heutigen Zeit überragend wichtig und förderungswürdig. Eine für den Beitragsabzug schädliche „eigene kulturelle Freizeitbetätigung der Mitglieder“ überwiege daher nicht.

Achtung: Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung im Revisionsverfahren gekippt!

Anders als das FG ist der BFH der Ansicht, dass nicht in "gute und schlechte" Zwecke unterschieden werden könne; sofern ein Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, sind die Mitgliederbeiträge insgesamt nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

BFH, Urteil vom 28.09.2022, Az. X R 7/21 (Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 25.02.2021, Az. 10 K 1622/18)

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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