ZurückAnbieterkennzeichnung auf der Homepage des Vereins zwingend
Vor allem Vereine, die nach außen erkennbar geschäftlich im Rechtsverkehr auftreten, sollten unbedingt darauf achten, dass die sog. Anbieterkennung nach § 5 TMG vollständig und leicht auffindbar auf der Homepage des Vereins enthalten ist.
Das Urteil des Landgerichts Essen ist eines der ersten – soweit erkennbar – das sich mit der Frage der Anbieterkennzeichnung auf der Homepage eines Vereins beschäftigt.
Zur Anbieterkennzeichnung gehören folgende Angaben:
- Name und Rechtsform des Vereins (e. V.)
- Vollständige Anschrift des Vereins – kein Postfach
- Unmittelbare Kontaktmöglichkeit: Telefon, Fax, E-Mail-Anschrift
- Vollständige Nennung aller Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB und Vertretungsregelung
- Amtsgericht und VR-Nummer
- USt-Identnummer nach § 27a UStG falls vorhanden
- Redaktionell für die Homepage verantwortliche Personen (§ 55 Abs. 2 RStV)
(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/haftung-versicherung/anbieterkennzeichnung-auf-der-homepage-des-vereins-zwingend)
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