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Arbeitsrechtliche Beurteilung eines Golftrainers

Diese Entscheidung erging zur arbeitsrechtlichen Beurteilung eines Golftrainers, sie ist aber wegen der grundsätzlichen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln interessant und auf andere Trainer oder Übungsleiter zu übertragen.

Einem Golftrainer war vom Verein gekündigt worden, und dieser hatte daraufhin vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben. Dieses hatte seine sachliche Zuständigkeit verneint, da im vorliegenden Fall kein Arbeitsverhältnis vorlag, d.h. der Golftrainer nicht als Arbeitnehmer zu beurteilen war

Insbesondere konnte der Golftrainer die entscheidungserheblichen Kriterien vor Gericht nicht nachdrücklich darstellen bzw. beweisen, was jedoch erforderlich gewesen wäre, da die Beweislast für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses beim Trainer lag.

  • Ein Arbeitsverhältnis lag in der Person des Golftrainers nicht vor, weil er im Wesentlichen frei war, seine Tätigkeit zu gestalten und seine Arbeitszeit zu bestimmen. Inhaltliche Weisungen hinsichtlich seiner Trainertätigkeit, etwa durch den Vorstand des Golfclubs, hatte der Trainer selbst nicht vorgetragen.
  • Deshalb stellte das Gericht entscheidend auf die Freiheit in der zeitlichen Gestaltung der Tätigkeit ab. Dazu hatte der Golftrainer nur pauschal und unsubstantiiert vorgetragen und dabei weder zu Ort, Zeit oder handelnden Personen konkrete Ausführungen gemacht.
  • Auch hinsichtlich der Frage der Weisungsgebundenheit war der gesamte Vortrag des Trainers pauschal und unkonkret, sodass das Arbeitsgericht im Kernbereich der Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Selbstständigen nicht feststellen konnte, dass der Trainer in fachlicher und zeitlicher Sicht so intensiven Weisungen des Golfclubs unterlag, dass von einem Arbeitsverhältnis auszugehen war. 
  • Verneint wurde vom Arbeitsgericht auch ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis. Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG und den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, die auf den Begriff der arbeitnehrmerähnlichen Person abstellen, ist allein auf die Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütung abzustellen. Das BAG hat, was die Schutzbedürftigkeit anbelangt, monatliche Einkünfte in Höhe von 2.100 € als ausreichend angesehen, um die soziale Schutzbedürftigkeit zu begründen. Der Trainer hatte jedoch weit höhere Einkünfte.

Der Golftrainer war damit kein Arbeitnehmer und hätte vor den Zivilgerichten gegen seinen Verein klagen müssen.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1297862236.85&d_start:int=0&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&)

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