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Blockwahl des Vorstands erfordert Satzungsgrundlage

Das Thema Vorstandswahlen ist im Vereinsrecht ein Dauerbrenner und setzt eindeutige Satzungsregelungen voraus. Es besteht der vereinsrechtliche Grundsatz der Einzelwahl. Dies bedeutet, dass jedes Vorstandsmitglied eines mehrköpfigen Vorstands einzeln gewählt werden muss.

Abweichende Wahlverfahren, die den Grundsatz der Einzelwahl verlassen, erfordern vor allem dann eine ausdrückliche Satzungsgrundlage, wenn das Stimm- bzw. Wahlrecht der Mitglieder eingeschränkt werden soll.

In einem Verein standen die Neuwahlen des Vorstands an. Der alte Vorstand stand geschlossen zur Wahl. Es gab keine Gegenkandidaten. Da der Verein davon ausging, dass es sich nur um eine sogenannte „Bestätigung“ des Vorstands handelt, wurde der Vorstand geschlossen im Block in einem einzigen Wahlgang ohne Gegenstimmen wiedergewählt.

Das Registergericht lehnte die Eintragung des neu gewählten Vorstands wegen Satzungsverstoßes ab.

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Ausgangsentscheidung des Registergerichts, da eine Blockwahl des Vorstands grundsätzlich nur möglich ist, wenn die Satzung dieses abgekürzte Wahlverfahren ausdrücklich zulässt.

Dies gilt richtigerweise nach Auffassung des Kammergerichts auch dann, wenn der alte Vorstand auch der neue Vorstand ist, es sich also um eine sog. „Bestätigung“ handelt. Rechtlich gesehen handelt es sich jedoch auch hier um eine ganz normale Vorstandswahl mit der Besonderheit, dass es keine Gegenkandidaten gibt und die bisherigen Amtsinhaber geschlossen wieder für das gleiche Amt zur Wahl stehen.

Blockwahl bedeutet rechtlich, dass sich die Mitglieder nur geschlossen für oder gegen den insgesamt zur Wahl stehenden Vorstand entscheiden können, sich also nicht mit ihrer Ja- oder Nein-Stimme einzeln zu den Vorstandsmitgliedern entscheiden können. Dadurch wird das Stimmrecht der Mitglieder beschränkt, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine entsprechende Satzungsregelung voraussetzt.

Diese war nicht gegeben, sodass die Vorstandspositionen einzeln hätten gewählt werden müssen. Da ein Satzungsverstoß gegeben war, durfte das Registergericht den neu bestellten Vorstand nicht eintragen.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsgruendung/satzung-ordnungen-gestalten/blockwahl-des-vorstands-erfordert-satzungsgrundlage)

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