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Fitnessstudio als e. V. unzulässig

Ein Fitnessstudio ist in der Regel ein Wirtschaftsunternehmen. Darum ist es nicht möglich, diese Einrichtung als Idealverein zu führen. Hier muss – auch wenn die Gründung durch einen Sportverein erfolgt – zunächst von einem wirtschaftlichen Verein ausgegangen werden.

In dem Streitfall ging es um einen Verein, der sich 2012 gegründet hatte und als e. V. ins Vereinsregister eingetragen werden wollte. Nach seiner Satzung ist der Zweck des Vereins die Förderung des Sports. Zur Erreichung dieses Zwecks betreibt der Verein ein Fitnessstudio.

Das Registergericht lehnte die Anmeldung nach Einholung einer Stellungnahme der örtlichen IHK ab. Es begründete die Ablehnung damit, dass es  sich um einen wirtschaftlichen Verein handele. Dieser könne nach § 21 BGB nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach Mitteilung der IHK bietet das Fitnessstudio die typischen Leistungen eines an einem äußeren Markt gewerblich tätigen Fitnessstudios an, wie etwas Cardio-Training, Fitness-Training, Yoga, Bodyshaping sowie Ernährungsberatung. Weitere Einzelheiten waren der Homepage des Vereins zu entnehmen. 

Gegen die Ablehnung klagte der Verein – ohne Erfolg.

Das zuständige Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Registergerichts. Es handele sich bei dem Verein nicht um einen Sportverein. Der Zweck des Vereins sei eindeutig auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und könne deshalb nicht im Vereinsregister eingetragen werden. Es sei lediglich die Gründung als wirtschaftlicher Verein denkbar. Darüber hinaus käme noch eine andere Rechtsform des Gesellschaftsrechts (BGB-Gesellschaft, GmbH) infrage.

Grund für diese Unterscheidung im Vereinsrecht ist der Schutz des Rechtsverkehrs. Bei einem rein ideellen, nichtwirtschaftlichen Verein bedarf es im Wesentlichen keines Schutzes für den Rechtsverkehr. Bei Personenvereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung dagegen stellt der Gesetzgeber Regelungen für den Schutz des Rechtsverkehrs zur Verfügung. 

Dies schließt jedoch nicht aus, dass ein Idealverein begrenzt unternehmerisch tätig sein kann. Dies ergibt sich aus dem vom Bundesgerichtshof bestätigten Nebenzweckprivileg.

Die Abgrenzung des Ideal- vom wirtschaftlichen Verein erfolgt auf Basis der sogenannten typologischen Methode. Hier unterscheidet man drei Grundtypen von Vereinen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist:

  1. Der Verein ist am Markt unternehmerisch tätig,

  2. der Verein ist unternehmerisch in einem Binnenmarkt tätig,

  3. der Verein ist im Rahmen einer genossenschaftlichen Kooperation tätig.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verein selbst die Absicht der Gewinnerzielung hat oder ob letztlich nur die Mitglieder oder der Vorstand ihre wirtschaftlichen Interessen durch den Verein verfolgen wollen.

Neu an diesem Urteil sind die Kriterien, die das Oberlandesgericht Zweibrücken als typische Kennzeichen für das Vorliegen eines Idealvereins bei seiner Bewertung zugrunde legte. Danach sind typisch für einen Sportverein:

  • Der Verein muss allen Menschen zugänglich sein,
  • er darf keinen Gewinn im ökonomischen Sinne erzielen,
  • er ist selbstorganisiert, die sportliche Betätigung findet zum Teil in/auf subventionierten Räumen/Flächen statt,
  • die Mitglieder zahlen regelmäßig geringe Beiträge,               
  • es gibt feste Trainingszeiten,
  • Teilnahme unter dem Namen des Vereins an Wettkämpfen.

Im Gegensatz hierzu werden kommerzielle Sportanbieter – wie beispielsweise ein Fitnessstudio - professionell geführt. Nach der Satzung des fraglichen Vereins wurde der Verein durch einen hauptamtlichen und auf die Dauer von vier Jahren gewählten Vorstand geführt, der keine weitere Tätigkeit ausüben darf. Daraus folgerte das Oberlandesgericht, dass das Gehalt des Vorstands für den Lebensunterhalt auskömmlich sein musste. Dies wiederum erfordert vom Verein erhebliche wirtschaftliche Aktivitäten, damit daraus das Einkommen des Vorstands bestritten werden kann.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken kam in der Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass sich der Sportverein im Wesentlichen unternehmerisch betätigt. Unter Zugrundelegung der oben genannten Kriterien läge auch kein typischer Sportverein vor. Das Registergericht habe deshalb zu Recht die Eintragung als e. V. abgelehnt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Wie bereits oben kurz ausgeführt, ist die Frage der zulässigen wirtschaftlichen Betätigung von Idealvereinen von großer praktischer Bedeutung und kann für einen Verein erhebliche Konsequenzen haben. Seit einigen Jahren ist dazu der Trend in der Rechtsprechung festzustellen, die Frage der Eintragungsfähigkeit von Vereinen in das Vereinsregister kritisch zu hinterfragen. Der Ausgang des „ADAC-Verfahrens“ vor dem Registergericht in München und die möglichen weiteren Instanzentscheidungen können zu einer Korrektur der bisherigen Rechtsprechung führen, sodass betroffene Vereine hier ein besonderes Augenmerk darauf richten sollten.  

Im vorliegenden Fall dürfte es sich um das erste Urteil handeln, bei dem ein Sportverein wegen des Betriebs eines Fitnessstudios nicht in das Vereinsregister eingetragen wird. Das Oberlandesgericht Dresden hatte in einem gleichgelagerten Fall anders entschieden. Die Frage der Grenzen der zulässigen wirtschaftlichen Betätigung von Idealvereinen spielt inzwischen in der Praxis eine große Rolle.

Man darf gespannt sein, ob der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung beibehält oder diese korrigiert. Dies könnte erhebliche Auswirkungen auf die Vereins- und Verbandspraxis haben.  

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsgruendung/vereinsrecht-for-beginners/fitnessstudio-als-e-v-unzulaessig)

 

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