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Folgen des Entzugs des Stimmrechts in der MV

Ein Verein hatte wegen eines falschen Verständnisses der Vereinssatzung und der Pflichten gegenüber dem übergeordneten Verband einem Mitglied wegen angeblicher Beitragsrückstände das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung verweigert. Dagegen klagte das Mitglied mit Erfolg.

Das Landgericht Saarbrücken kam zu dem Ergebnis, dass die angefochtenen Beschlüsse der Mitgliederversammlung allesamt nichtig sind, da das Mitglied in seinem Mitgliedschaftsrecht auf Teilhabe an der Willensbildung im Verein verletzt worden sei. Der Entzug des Stimmrechts in der streitigen Mitgliederversammlung war rechtswidrig, da das Mitglied seine satzungsmäßigen Pflichten gegenüber dem Verein erfüllt hatte.

Die Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse ergibt sich nach Auffassung des Landgerichts aufgrund der Vorgaben der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sog. „Relevanztheorie“.

Relevant ist ein Verfahrensfehler immer dann, wenn er das Teilnahme- und Mitgliedschaftsrecht eines Mitglieds berührt und dem Beschluss der Mitgliederversammlung dadurch ein Legitimationsdefizit anhaftet.

Die Verweigerung des Stimmrechts des Klägers als Mitglied des beklagten Vereins berührt unmittelbar dessen grundlegendes Mitgliedschaftsrecht auf Teilnahme an der Willensbildung des Vereins. Dadurch ist der Kläger gehindert worden, die Willensbildung des Beklagten durch Stimmabgabe zu beeinflussen.

Da nicht feststeht, dass die angefochtenen Beschlüsse und Wahlen des Vereins bei ordnungsgemäßer Handhabung des Stimmrechts ebenso ausgefallen wären, führt dies zur Nichtigkeit der Beschlüsse in dieser Mitgliederversammlung.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/folgen-des-entzugs-des-stimmrechts-in-der-mitgliederversammlung)

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