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GEMA und Verein: fast immer unumgänglich

Ob beim Vereinsfest oder bei sportlichen Übungen, im Hintergrund oder als tragendes Element, ob live oder aus dem Internet heruntergeladen – es gibt kaum eine Vereinsaktivität, bei der die GEMA keine Rolle spielt. GEMA ist die Abkürzung für "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte". Nach eigenen Aussagen verwaltet sie "als staatlich anerkannte Treuhänderin die Rechte von über 63.000 Mitgliedern und über einer Million ausländischer Berechtigter und sorgen dafür, dass sie für die Nutzung ihrer Werke angemessen entlohnt werden." Für Ihren Verein heißt das fast immer: Wenn Musik zum Einsatz kommt, müssen Sie zahlen.

Achtung vor diesen GEMA-Fallen in Ihrem Verein:

  1. Zu späte Anmeldung bei der GEMA
Grundsätzlich muss die Anmeldung bei der GEMA vor dem Einsatz von Musik erfolgen. Meldet der Verein erst nach der Veranstaltung den Gebrauch von Musik bei der GEMA an, können empfindliche Strafgelder fällig werden.
  1. Die Höhe der GEMA-Kosten wird unterschätzt
Häufig sind Vereine mehr als überrascht, wenn die GEMA-Rechnung kommt. Leider ist nur schwer nachvollziehbar, wie die Gebühren berechnet werden. Dabei spielt aber beispielsweise die Grundfläche des Ortes, auf dem die Musik zum Einsatz kommt, eine große Rolle. So hat jetzt der Bundesgerichtshof bestätigt, dass bei einem Weihnachtsmarkt die GEMA-Gebühren auf Basis des gesamten Platzes berechnet werden und nicht nur auf Basis des Bereichs, der direkt beschallt wird.   
  1. Zuständig ist der Veranstalter
Häufig glauben Vereinsmitglieder, für die GEMA-Anmeldung sei beispielsweise der Wirt des Lokals verantwortlich, in dessen Räumen die Veranstaltung stattfindet. Doch grundsätzlich muss der Veranstalter die GEMA anmelden. Deshalb können Sie auch nicht auf etwaige Rahmenabkommen zurückgreifen, die der Wirt des Lokals vielleicht für seine Veranstaltungen abgeschlossen hat.
  1. GEMA hat nichts mit der KSK zu tun
Immer wieder kommt es vor, dass Vereine glauben, mit der Zahlung an die Künstlersozialkasse (KSK) seien auch die Kosten der GEMA abgegolten. Doch die KSK hat nichts mit der GEMA zu tun. Die KSK kommt den versicherten Künstlern zugute, die GEMA den Textern und Komponisten der Musik.

Wann müssen Sie den Musikeinsatz bei der GEMA anmelden?

GEMA-Gebühren werden immer dann fällig, wenn Musik öffentlich wiedergegeben wird. Feiern Sie also zu Hause eine Party mit Freunden, wird keine GEMA fällig. Bei der Vereinsfeier wird es jedoch schon eng. Nach § 15 Absatz 3 Urheberrechtsgesetz gilt folgende Regelung:

"Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist."

Auch spielt es keine Rolle, ob die Musik nach Noten oder aus dem Gedächtnis vorgetragen oder ob eine Musik vollständig oder bruchstückweise wiedergegeben wird.

Damit sind wirklich nur rein private Veranstaltungen, wie etwa eine Geburtstagsfeier oder eine Party GEMA-frei. Nach dem Urheberrechtsgesetz ist aber eine Vereinsfeier in fast allen Fällen als öffentlich anzusehen.

Veranstaltungen ohne Eintritt

Führen Sie eine Veranstaltung durch, bei der kein Eintritt erhoben wird, sind Sie deshalb nicht von der GEMA befreit. Auch Veranstaltungen, bei denen keine Eintrittsgelder genommen werden, müssen der GEMA gemeldet werden. Das gilt beispielsweise auch für den "Tag der offenen Tür", bei der Sie Hintergrundmusik vom Band laufen lassen.

Veranstaltungen mit Eintritt

Wird ein Eintrittspreis verlangt, kommt man schon gar nicht um die GEMA herum. Eine Meldepflicht besteht immer. Dies gilt auch dann, wenn der oder die Künstler angeben, keine GEMA-pflichtige Musik gespielt zu haben. Dann schicken Sie am besten den Anmeldebogen an die GEMA und teilen darauf mit, dass es sich um GEMA-freie Musik handeln wird. Nach der Veranstaltung müssen Sie dann jedoch noch eine Liste der gespielten Titel einreichen, damit die GEMA prüfen kann, ob wirklich keine GEMA-Pflicht besteht. Wenn auch nur bei einem Musikstück GEMA-Pflicht besteht, werden Sie eine Rechnung bekommen.

Veranstaltungen im Freien

Vorsicht, wenn Sie bei einer Veranstaltung im Freien den Einsatz von Musik planen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Musik als "Konserve" oder "live" gespielt wird. Der Bundesgerichtshof hat hier ein richtungsweisendes Urteil gefällt, dass den Vereinen leider schwer zu schaffen machen wird.

Da die GEMA auch nach der Quadratmeterzahl der Veranstaltungsfläche berechnet wird, musste das Gericht die Frage klären, von welcher Fläche man bei öffentlichen Veranstaltungen ausgehen muss. Hintergrund des Verfahrens waren Klagen der Veranstalter von Freiluftveranstaltungen in mehreren Städten im Ruhrgebiet.

Sie beanstandeten, dass die GEMA Gebühren nach der Veranstaltungsfläche, gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand, berechnet wurde.

Nach Meinung der Veranstalter dürften nur die Flächen in Anrechnung kommen, die von der Bühnenmusik beschallt würden. Keine GEMA könne für Flächen verlangt werden, die von Besuchern nicht benutzt werden könnten oder dürften. Auch Bereiche, in denen andere Musik die Bühnenmusik überlagere dürfte nicht angerechnet werden.

Doch der Bundesgerichtshof entschied letztinstanzlich, dass die GEMA die gesamte Fläche in Anrechnung bringen kann. Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass auf den zur Diskussion stehenden Veranstaltungen (Straßenfeste, Weihnachtsmärkte) das Publikum vor der Bühne permanent wechsele, so dass die Musik von wesentlich mehr Menschen gehört würde, als eigentlich vor der Bühne Platz hätten. Außerdem präge die Musik die gesamte Veranstaltung.

Außerdem hielten es die Richter für unzumutbar, dass die GEMA bei jeder Freiluft-Veranstaltung die beschallte Fläche feststellen müsse. Deshalb sei eine Berechnung nach der Gesamtfläche als praktikable Lösung anzuwenden.

Während der im Fokus stehenden Veranstaltungen hatte GEMA noch keinen Tarif für Open-Air-Veranstaltungen. Inzwischen gibt es einen gesonderten Tarif, der allerdings auch auf die gesamte Fläche der Veranstaltung abzielt.

Wie man bei der GEMA anmeldet

Grundsätzlich muss die GEMA vor der Veranstaltung angemeldet werden. Entsprechende Meldebögen finden Sie im Internet unter www.gema.de. Wenn vor der Veranstaltung noch keine Liste der Titel vorliegt, die gespielt werden, muss diese während der Veranstaltung erstellt und nachgereicht werden. Auch hierfür gibt’s bei der GEMA Vordrucke.

Verlangen Sie von der Kapelle, Band, Musikgruppe eine sogenannte "Setliste", auf der sie alle Titel aufführt, die während der Veranstaltung gespielt werden (auch GEMA-freie Stücke). Dann können Sie alle Unterlagen vor der Veranstaltung einreichen. Das Mitschreiben der Musikstücke ist aufwendig und führt oft zu Missverständnissen.

Wenn die Anmeldung vergessen wurde

Erfolgt die Anmeldung zu spät, müssen Sie schon gute Gründe haben, warum keine Meldung erfolgte. Können Sie diese nicht vorlegen, ist die GEMA berechtigt, den doppelten Tarif zu berechnen. Es ist aber nahezu unmöglich, bei Veranstaltungen, die beispielsweise über die Presse angekündigt wurden, Gründe zu finden, warum die GEMA-Meldung nicht erfolgte.

Wie kann man die GEMA-Kosten senken?

Die GEMA bietet auch eine Reihe von Sondertarifen an. Es lohnt sich in jedem Fall, mit der für Sie zuständigen GEMA-Bezirksdirektion Kontakt aufzunehmen und zu klären, ob ein Sondertarif für Ihr Projekt anwendbar ist. Die GEMA bietet reduzierte Tarife, Sondernachlässe, Härtefall-Nachlässe und günstige Gesamtverträge an.

Reduzierte Tarife

Reduzierte Tarife gelten beispielsweise für Konzerte der offenen Kinder- und Jugendarbeit. Die Tarife gelten jedoch nur für Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des achten Sozialgesetzbuches. Weitere Voraussetzungen für die reduzierten Tarife sind:

  • Die Veranstaltung muss auf eigenen Namen und eigene Rechnung erfolgen.
  • Es darf ein Eintritts- oder sonstiges Entgelt von maximal 5 € erhoben werden.
  • Der Veranstalter muss durch die Veranstaltung seine Aufgaben im Rahmen des satzungsgemäßen Auftrages erfüllen.
  • Die Veranstaltung muss sich an Kinder, Jugendliche und junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr richten.

Außerdem gibt es spezielle Vergütungssätze für Kleinkunstbühnen, die GEMA-pflichtige Titel verwenden. Bei diesen Tarifen sind allerdings Konzerte ausgeschlossen.

Sondernachlässe

Außerdem bietet die GEMA eine Reihe von Sondernachlässen an, die teilweise für Vereine interessant sind.

Darüber hinaus gibt es noch einen Sondertarif für die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires in Spielstätten auf dem Gebiet der musikalischen Nachwuchsarbeit. Hier wird ein Nachlass von 20% gewährt (mindestens jedoch 15,00 €). Folgende zusätzlichen Voraussetzungen müssen außerdem erfüllt werden:

  • Es dürfen Eintritts- oder sonstige Gelder in einer Höhe von maximal 9,00 € verlangt werden.
  • Die Zuschauerkapazität des Veranstaltungsortes darf 150 Personen nicht überschreiten.
  • Der Veranstalter muss ein Verein sein, der im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements ehrenamtlich geführt wird und satzungsgemäß im Bereich  musikalischer Nachwuchsarbeit seinen Vereinszweck hat.
  • Die Konzerte müssen unbekannten Künstlern und Nachwuchsinterpreten eine Plattform bieten.

Dieser Sondertarif wird nur auf Antrag vor der Veranstaltung gewährt. Dabei müssen die oben genannten Voraussetzungen nachgewiesen werden. Die Bewilligung muss Ihnen vor der Veranstaltung vorliegen.

Den Mitgliedern von Organisationen, mit denen die GEMA einen Gesamtvertrag für diesen Tarif geschlossen hat, wird ein Nachlass entsprechend den gesamtvertraglichen Vereinbarungen eingeräumt. Informieren Sie sich deshalb bei Ihrem Verband, ob dort ein entsprechender Gesamtvertrag besteht.

Härtefall-Regelungen

Leider ist ja nicht jede Veranstaltung, die ein Verein durchführt, ein Erfolg. Dann besteht aber die Möglichkeit, bei der GEMA einen Antrag auf Anwendung der Härtefallnachlass-Regel zu stellen. Diese Regel wird angewandt, wenn Sie nachweisen können, dass die Bruttoeinnahmen der Veranstaltung im groben Missverhältnis zur Höhe der Pauschalvergütungssätze der GEMA stehen. Dabei sind die folgenden Regeln zu beachten:

Berechnungsgrundlage für die Bruttoeinnahme sind neben den Eintrittsgeldern auch sonstige Einnahmen, wie Sponsorengelder, Spenden, Zuschüsse und Werbeeinnahmen.

Sie müssen der zuständigen GEMA-Bezirksdirektion eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und – soweit vorhanden – entsprechende Belege vorlegen. Handelt es sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung mehrerer Vereine, muss der Antrag gemeinsam gestellt werden.

Der Antrag und die entsprechenden Unterlagen müssen bis spätestens zum 15. Tag des auf Rechnungsstellung folgenden Monats schriftlich eingereicht werden.

Benefiz-Veranstaltungen

Auch bei Benefizveranstaltungen können Sie einen Nachlass von 10% geltend machen. Voraussetzungen hierfür sind:

  • Die Veranstaltung muss vor der Durchführung bei der GEMA mit dem Hinweis angemeldet werden, dass es sich um eine Benefizveranstaltung handelt.
  • Der Reinertrag der Veranstaltung muss ausschließlich die Hilfe für in Not geratene Menschen bestimmt sein.
  • Alle teilnehmenden Künstler müssen schriftlich erklären, dass sie komplett auf ihre Gagen verzichtet haben. Die Bestätigungen müssen der GEMA vorgelegt werden.
  • Sie müssen Belege vorlegen, aus denen hervorgeht, welche Organisation welchen Betrag aus dem Reinerlös erhalten hat.
  • Es muss eine detaillierte Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben vorgelegt werden.

Alle Unterlagen müssen spätestens sechs Wochen nach der Veranstaltung der zuständigen Bezirksdirektion vorgelegt werden.

Auch das gibt’s: GEMA-frei

In ganz bestimmten Ausnahmefällen ist es sogar möglich, dass gar keine GEMA anfällt. Allerdings sind hier die Voraussetzungen sehr streng. Eine GEMA-Freiheit kommt in Betracht, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Die Veranstaltung darf für niemanden als Erwerbszweck dienen.
  • Von den Teilnehmern darf kein Entgelt – ganz gleich in welcher Form – verlangt werden.
  • Die auftretenden Künstler dürfen kein Entgelt erhalten.
  • Es muss sich um eine Veranstaltung der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung oder eine Schulveranstaltung handeln.
  • Es muss mit der Veranstaltung eine soziale oder erzieherische Zweckbestimmung verfolgt werden.
  • Die Veranstaltung darf nur für einen festgelegten Personenkreis zugänglich sein. Es darf sich also nicht um eine öffentliche Veranstaltung handeln.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/veranstaltungen/gema-und-verein-fast-immer-unumgaenglich)

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