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Gemeinnützige GmbH: Wie sieht es mit der Geschäftsführerentlastung aus?

Angestellte Geschäftsführer in einer gemeinnützigen GmbH werden für ihre Tätigkeit im abgeschlossenen Geschäftsjahr meist von der Gesellschafterversammlung entlastet, im Zusammenhang mit der jährlichen Feststellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr. Bestätigt wird damit dem Grunde nach, dass die Amtsführung des oder der Geschäftsführer völlig korrekt war. Durch Beschluss über die Entlastung verzichtet die gemeinnützige GmbH auf mögliche Ersatzansprüche.

Trotz des Gemeinnützigkeitsstatus sollten gerade gemeinnützige GmbHs darauf achten, dass die Beschlussfassung zutreffend und vollständig herbeigeführt wird. Neben der zutreffenden form- und fristgerechten Einladung der Gesellschafter müssen die Tagesordnungspunkte für die anstehende Beschlussfassung in dieser Gesellschafterversammlung auch wiederum rechtzeitig mitgeteilt werden.

Ähnlich wie bei Satzungsänderungen bei gemeinnützigen Vereinen muss bei der Einladung dieser Tagesordnungspunkt mit der vorgesehenen Entlastung konkret gefasst werden. Ein global gefasster Tagesordnungspunkt wie „Beschluss über die Geschäftsführung“ wäre unwirksam und ungültig.

Praxis-Tipp: Den Tagesordnungspunkt konkret und nachvollziehbar fassen: TOP XX Beschlussfassung zur Entlastung des Geschäftsführers X/der Geschäftsführer X und Y für das Geschäftsjahr 2010.

Wobei eine „aufmerksame“ Geschäftsführung schon von sich aus sicherlich darauf achtet, dass nicht nur im eigenen Interesse die Tagesordnung einen konkreter Inhalt des Tagesordnungspunktes zur anstehenden Beschlussfassung durch die Gesellschafter-versammlung enthält.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1298370573.31&d_start:int=0&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=0&-C=)

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