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Fachbeiträge
Gemeinnützigkeit und zulässige Rücklagenbildung
Viele gemeinnützige Vereine/Verbände bilden je nach finanziellen Möglichkeiten eigene steuerlich zulässige Rücklagen, um auch langfristig Kapitalreserven zu haben als spätere Unterstützung zur Realisierung und Verfolgung der Vereinsinteressen/Vereinszwecke.
Die für die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung einschlägige Abgabenordnung sieht hierzu vor, dass die angesammelten Mittel, die einem Verein/Verband im Laufe eines Kalender- oder Wirtschaftsjahres aus allen Bereichen zufließen, „zeitnah“ verwendet werden müssen.
Der BFH entschied grundsätzlich hierzu, dass es bei Geldspenden nicht erforderlich ist, dass der erhaltene Betrag getrennt aufbewahrt oder festgelegt wird. Entscheidend ist alleine, ob das auch durch Spendeneinnahmen entstandene Guthaben zeitnah innerhalb der gesetzlichen Zwei-Jahresfrist verwendet wird oder stattdessen ganz oder teilweise das Geld in eine erkennbare/nachvollziehbare zulässige Rücklage eingestellt wird, unabhängig, von welchem Vereinskonto der eingesetzte Betrag dann entnommen wird.
Der BFH:
- Der Umweltschutz wird auch dann in zulässiger gemeinnützigkeitsrechtlicher Weise gefördert, wenn die Maßnahmen darauf gerichtet sind, die natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen zu fördern. Es kommt weder auf den tatsächlichen Erfolg von Maßnahmen dabei an, noch auf die Vollendung der Förderung. Gerade auch dann, wenn ein Verein sich parteipolitisch neutral verhält, das Vorhaben zudem den satzungsmäßigen Zielen nach Satzungsvorgaben entspricht.
- Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung wird beachtet, wenn das konkrete Guthaben aus erhaltenen Spendenmitteln innerhalb der gesetzlichen Mittelverwendungsfrist für gemeinnützige Zwecke verwendet wird, selbst wenn die Aufwendungen zur steuerbegünstigten Projektunterstützung dafür von einem anderen Bankkonto der gemeinnützigen Körperschaft entnommen werden. Es kommt alleine auf eine Saldo-Betrachtung an.
(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/steuerpflichten-finanzamt/verein-gemeinnuetzigkeit/gemeinnuetzigkeit-und-zulaessige-ruecklagenbildung)