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Fachbeiträge
Hauptberuflich beim Verein angestellt und gleichzeitig noch Übungsleitertätigkeiten?
Bei größeren Verein, Verbänden und in gemeinnützigen Organisationen gibt es häufig festangestellte, hauptberuflich tätige Mitarbeiter/-innen. Sie haben ein Interesse daran, sich nebenberuflich für die gleiche gemeinnützige Organisation mit steuerbegünstigten pädagogisch/betreuerischen Tätigkeiten bei Nutzung des persönlichen Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG zusätzlich zu engagieren.
Wird bei einer klar vom Hauptberuf und dem arbeitsrechtlich vorgegeben Tätigkeitsbereich/der Aufgabenstellung abgegrenzten Nebentätigkeit dies zusätzlich außerhalb der Arbeitszeit erbracht, kann für steuerbegünstigte Tätigkeiten bei Nutzung des Übungsleiterfreibetrags in Höhe von 2.400 € dies steuer- und sozialversicherungsfrei vergütet und unabhängig vom Hauptbeschäftigungsverhältnis abgerechnet werden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Auffassung des Finanzamtes nach einer LSt-Prüfung korrigiert, dass bei demselben Arbeitgeber nicht zusätzlich eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt werden kann.
Eine praxisrelevante Streitfrage, die häufig bei Interesse von Mitarbeiter/-innen an der Übernahme begünstigter Nebentätigkeiten in der Freizeit, etwa durch Referenten- und Vortragstätigkeiten, Schulungen, Abhaltung von Kursen und Projektdurchführungen, häufig auftaucht.
Im Streitfall ging es um eine steuerbefreite Körperschaft mit dem Zweck der Kinder- und Jugendbetreuung bei Hausaufgaben und Mahlzeitengewährung in verschiedenen Schulen.
Mit einigen pädagogischen Mitarbeitern wurden bei Bedarf zusätzliche Projektdurchführungen, Leitung von Arbeitsgemeinschaftsangeboten separat von der hauptberuflichen Tätigkeit vereinbart. Wer dies zusätzlich und außerhalb der betriebsüblichen, festgelegten Arbeitszeit übernahm, erhielt zusätzlich eine Aufwandsentschädigung mit einer Stundenvergütung von 10 € pro abgerechneter Stunde. Diese Entschädigung wurde nach Maßgabe von § 3 Nr. 26 EStG bei Berücksichtigung des jeweiligen ÜL-Freibetrags dieser Mitarbeiter steuer-und sozialversicherungsfrei ausgezahlt.
Die Finanzrichter stellten fest, dass bei klar getrennten themenbezogenen Aktivitäten in Arbeitsgemeinschaften/Projekten mit benötigten besonderen Qualifikationen als Betreuer die gleichen Grundsätze gelten müssten wie für den Einsatz von
- Fremdbeschäftigten,
- extern beauftragten Honorarkräften
- oder ggf. die Beauftragung anderer Institutionen für zusätzliche Leistungsangebote der Körperschaft.
Eine nebenberufliche, steuerbegünstigte Tätigkeit scheitert somit grundsätzlich nicht daran, dass zwischen Vollzeiterwerb und der in der Aufgabenstellung und im zeitlichen Umfang abgegrenzten möglichen Nebentätigkeit es sich um den gleichen Arbeitgeber handelt. Vor allem dann, wenn für beide Tätigkeiten kein unmittelbarer Zusammenhang besteht.
Das gilt gerade dann, wenn der schriftliche Anstellungsvertrag keine Verpflichtung zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben vorsieht. Zudem die Tätigkeit auch im Rahmen der hauptberuflichen Schulbetreuungstätigkeit abgrenzbar von der Übernahme zusätzlicher Projekten außerhalb der Arbeitszeit mit besonderen Fähigkeiten erfolgt.
Ob sich diese Entscheidung für vergleichbare Fälle etwa in der Sportpraxis anwenden lässt, muss abgewartet werden. Erforderlich ist auch bei Bezugnahme auf diese aktuelle Entscheidung, dass eine andere (steuerbegünstigte) Tätigkeit im Vergleich zur hauptberuflichen Aufgabenstellung separat ausgeübt wird. Dafür auch ggf. eine persönlich erworbene Zusatzqualifikation genutzt wird, die für die Aufgabenstellung im Hauptberuf nicht allgemein erforderlich ist.
Zudem muss stets vorrangig auf das Nebentätigkeitskriterium geachtet werden, dass nachweisbar eben nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit im Zeitvergleich zum Hauptberuf dafür aufgewendet wird, dies natürlich auch außerhalb der vereinbarten "Bürozeiten" erfolgt.
Denkbar ist dies z. B. bei einer im Hauptberuf tätigen, angestellten Büroangestellten, die mit eigenen Zusatzqualifikationen begünstigte Übungsleitertätigkeiten gegen gesonderte Vergütung übernimmt.
Kritisch kann es bereits wieder bei Führungskräften schon dann werden, wenn die organisatorische Durchführung von Zusatzprojekten etc. in das hauptberufliche Tätigkeitsfeld allgemein mit hinein fällt.
Ob der Hauptarbeitgeber mit einer LSt-Anrufungsauskunft bei der Lohnsteuerstelle des Vereinsfinanzamts, auch mit Hinweis auf diese Entscheidung, weiterkommt, muss der Einzelfallbeurteilung überlassen werden. Zumindest könnte man im Vorfeld dies ggf. klären, zur Vermeidung von späteren Lohnsteuerhaftungsbescheiden mit üblichen Nachforderungen, wie in diesem letztendlich dennoch positiv entschiedenen Ausgangsfall.
(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/mitarbeit-ehrenamt/hauptberuflich-beim-verein-angestellt-und-gleichzeitig-noch-uebungsleitertaetigkeiten)