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Impressumspflicht bei Auftritt des Vereins in Facebook

Im vorliegenden Fall hatte ein Konkurrent einen Mitbewerber mit einer einstweiligen Verfügung überzogen, da sich dieser wettbewerbswidrig verhalten hat. Die Frage, ob und inwieweit die Regelungen des § 5 Telemediengesetzes (TMG) auch beim Auftritt eines Vereins oder Verbandes in sozialen Netzwerken (z. B. Facebook) anzuwenden sind, ist gesetzlich bzw. in der Rechtsprechung noch nicht abschließend, bzw. eindeutig geklärt.

Im vorliegenden Fall hatte ein Konkurrent einen Mitbewerber mit einer einstweiligen Verfügung überzogen, da sich dieser wettbewerbswidrig verhalten hat. Im Facebook-Auftritt waren die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht enthalten. Er vertrat die Auffassung, dass für die geschäftliche Nutzung von Seiten in sozialen Netzwerken ebenfalls eine Impressumspflicht besteht.

Das Landgericht Aschaffenburg bestätigte diese Auffassung. Somit muss auch ein Nutzer von sozialen Netzwerken eine eigene Anbieterkennung vorhalten.

Wenn Vereine oder Verbände einen eigenen Auftritt in einem sozialen Netzwerk zu Marketingzwecken unterhalten, sollte darauf geachtet werden, dass in dem Auftritt eine umfassende Anbieterkennung nach § 5 TMG enthalten ist. Es reicht nicht aus, wenn im Profil des sozialen Netzwerkes ein Link auf die Webseite des Vereins enthalten ist, der dort erst zur Anbieterkennung führt. Nach der Rechtsprechung ist zu beachten, dass es nicht ausreichend ist, wenn man nur über eine allgemeine Information im Rahmen des Profils (z. B. „Info“) auf die Webseite des Vereins mit dem dortigen Impressum gelangt. Zu empfehlen ist daher, in das Profil eine eindeutige Bezeichnung (z. B. „Impressum“) aufzunehmen.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/haftung-versicherung/impressumspflicht-bei-auftritt-des-vereins-in-facebook)

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