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Schiedsgericht, Vereins- oder Verbandsgericht: wo liegt der Unterschied?

Die Schiedsgerichtsbarkeit als Rechtsprechungsorgan im weiteren Sinne bedeutet eine Streitentscheidung durch einen neutralen Dritten. In einer Vereinssatzung kann daher geregelt werden, dass bei Mitgliederstreitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder auch nur zwischen Mitgliedern ein außergerichtliches Schiedsgericht zuständig sein soll.

Sollte dieser Grundsatz auch für ein in der Satzung so benanntes Vereins- oder Verbandsgericht gelten, muss dies, um ein „echtes“ Schiedsgericht zu sein, satzungsmäßig auch tatsächlich als unabhängige und unparteiliche Stelle organisiert sein.

Feststellbar ist allerdings, dass unabhängig von Bezeichnungen als Schiedsgericht in einigen Satzungen diesem Vereins- oder Verbandsgericht meist als Vereinsorgane nur bestimmte Verwaltungs- oder Disziplinarmaßnahmen übertragen sind, wie etwa Vereinsausschluss oder Verhängung von Vereinsstrafen.

Der Unterschied liegt in den gesetzlich vorgegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten:

Beim – echtem – Schiedsgericht sind die besonderen Grundsätze der Schiedsgerichtsbarkeit anwendbar, d. h. Regelungen nach § 1025 ff. ZPO, übrigens auch mit besonderen gesetzlich vorgegebenen Fristvorgaben für die Einlegung von Rechtsbehelfen( so z. B. § 1059 Abs. 3 ZPO).

Entscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichte könnten hingegen bei Bedenken gegen die Wirksamkeit von Vereinsbeschlüssen und Maßnahmen, dies nach Ausschöpfung interner Rechtsschutzmöglichkeiten, dann direkt durch Feststellungsklage nach §§ 253 ff. ZPO bei den ordentlichen Gerichten, meist Amtsgericht, angegriffen werden.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/schiedsgericht-vereins-oder-verbandsgericht-wo-liegt-der-unterschied)

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