Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .

Zurück

Keine Unfallversicherung für Vereinshelfer

„Vereinshelfer“ genießen keinen Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung wie ein Beschäftigter, wenn Arbeiten in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten in der Eigenschaft als Mitglied geleistet werden. Ist das Vereinsmitglied nicht in einem Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis tätig, entfällt diese Anwendung.

Der Fall

Der Kläger war Elektromeister von Beruf und Mitglied eines Vereins, der ein Hoffest vorbereitete. Der Vorstand hatte für die Vorbereitungsarbeiten einen Helferplan aufgestellt. Der Kläger half bei den elektrischen Anschlüssen und fiel dabei von einer Leiter und zog sich u. a. eine Fraktur des obersten Lendenwirbels zu und verlangte von der zuständigen Berufsgenossenschaft Entschädigungsleistungen, die Zahlungen ablehnte. Dagegen klagte das Mitglied und trug vor, dass seine Ansprüche auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 SGB VII berechtigt seien, da es als "Wie - Beschäftigter" für den Verein tätig geworden sei.

Das Urteil

Was ist ein „Wie – Beschäftigter“ i. S. d. SGB VII? Es muss klar unterschieden werden zwischen Arbeits- und Dienstleistungen, die ein Mitglied rein im Rahmen seiner Mitgliedspflichten erbringt und Arbeiten, die außerhalb dieser Pflichten erbracht werden, also ein Mehr als die üblichen Mitgliederpflichten darstellen und damit aus dem Rahmen fallen. Wenn dieser Umfang erreicht wird, wird ein Mitglied „wie ein Beschäftigter“ für den Verein tätig.

Dies erfordert jedoch eine „ernsthafte, dem Verein dienende und seinem Willen entsprechende Tätigkeit, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden müssen, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, und  die unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist“. Soweit die Formel des Bundessozialgerichts (BSG) in ständiger Rechtsprechung.

Kein Versicherungsschutz nach dem SGB VII besteht dagegen für Tätigkeiten aufgrund von Mitgliedspflichten, die allgemein üblich und von jedem Mitglied erwartet werden können und eine Grundlage im Verein haben. Dies kann sein 

  • eine Satzungsgrundlage

  • Beschlüsse des Vorstands oder der Mitgliederversammlung oder

  • Aufgrund von allgemeiner Vereinsübung.

In der Regel handelt es sich dabei um geringfügige Tätigkeiten, die nur einen bescheidenen zeitlichen Arbeitseinsatz erfordern und keine hohen Anforderungen an die Mitglieder stellen.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1288869501.39&d_start:int=5&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&)

Zurück