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Schutz von Vereinsvorständen in der gesetzlichen Unfallversicherung

Grundsätzlich sind gegen Arbeitsunfälle im Verein nur die Arbeitnehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Daneben sind aber auch die sog. „Wie-Beschäftigten“ versichert. Dazu gehören die beschäftigungsähnlichen Tätigkeiten im Verein, wenn also eine Person für den Verein „wie“ ein Beschäftigter tätig wird. Dies können z. B. die Mitglieder oder auch ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied sein.

Ausgeschlossen von diesem Versicherungsschutz sind allerdings die Tätigkeiten, die aufgrund einer mitgliedschaftlichen Verpflichtung für den Verein erbracht werden müssen. Dies sind regelmäßig die Tätigkeiten, die nach Satzung (= Beitragspflicht!) von den Mitgliedern erbracht werden müssen.

Das Sozialgericht Karlsruhe hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem es um den Unfall eines ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedsin einem Reitsportverein ging, das beim Bewegen eines Schulpferdes gestürzt war und sich dabei verletzte. Die Verwaltungsberufsgenossenschaft als zuständige Berufsgenossenschaft lehnte Versicherungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab.

Das Sozialgericht bestätigte die Auffassung der Verwaltungsberufsgenossenschaft. Als sog. „Wie-Beschäftigte“ gelten nur solche Tätigkeiten in der gesetzlichen Unfallversicherung, die nach Umgang und Inhalt über das hinausgehen, was Satzung, Beschlüsse der Vereinsorgane oder die allgemeine Übung im Verein an Arbeitsverpflichtungen vorsehen. Also was üblich und angemessen ist und sowieso von allen Mitgliedern des Vereins geleistet wird, fällt nicht unter § 2 Abs. 2 SGB VII.

Neu in der Entscheidung des Sozialgerichts ist der Aspekt, dass man von einem ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglied darüber hinaus noch mehr erwarten kann oder muss als von einem normalen Mitglied, da es sich dabei um eine herausgehobene Stellung im Verein handelt. Vorstandsmitglieder unterliegen also im Verein qualitativ und quantitativ höheren Anforderungen und Erwartungen als die einfachen Mitglieder.

Ergebnis war daher in diesem Fall, dass das verletzte Vorstandsmitglied keine Ansprüche gegen die VBG durchsetzen konnte.

Hierbei handelt es sich um keinen Einzelfall. Unfälle in der Vereinsarbeit können für den Betroffenen erhebliche Folgen haben. Die üblichen Versicherungen, die Vereine abgeschlossen haben (z. B. Unfallversicherung) helfen hier in der Regel nicht weiter, zumal die Leistungen viel zu gering ausfallen, wenn es sich um einen gravierenden Schaden handelt.

Einen Ausweg bietet hier nur die sog. freiwillige Ehrenamtsversicherung. Dazu ist erforderlich, dass der (gemeinnützige) Verein als Arbeitgeber sein ehrenamtlich tätiges Personal (so auch die Vorstandsmitglieder) einmal im Jahr zahlenmäßig bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (freiwillig) anmeldet und versichert und die Beiträge an die Verwaltungsberufsgenossenschaft leistet. Eine namentliche Meldung ist dazu nicht erforderlich.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/haftung-versicherung/schutz-von-vereinsvorstaenden-in-der-gesetzlichen-unfallversicherung-vbg)

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