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Kann man per Vereinszeitung "schriftlich“ zur Mitgliederversammlung einberufen?

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einem Urteil festgestellt, dass die Einladung per Vereinszeitschrift unter Umständen als schriftliche Einberufung zur Mitgliederversammlung angesehen werden kann. 

Entscheidungen der Mitgliederversammlung können nur ins Vereinsregister eingetragen werden, wenn

  • die Mitgliederversammlung satzungsgemäß einberufen wurde,

  • die Beschlüsse satzungsgemäß zustande gekommen sind und

  • die Anmeldung der Eintragung formgemäß erfolgt ist.

In der Satzung des Vereins war ausdrücklich geregelt, dass die Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen sei. Die Einberufung erfolgte jedoch in einer Sondernummer der Vereinszeitschrift des Vereins, die postalisch an die Mitglieder versandt wurde. Ein Ehrenmitglied rügte, dass es nicht ordnungsgemäß per Post geladen worden sei. Ein förderndes Mitglied rügte, dass es überhaupt keine Einladung erhalten habe. Der Verein wählte in der Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand, der zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet wurde.

Das Registergericht lehnte die Eintragung ab, da die Anmeldung nur durch ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB ordnungsgemäß notariell erfolgt war, die Satzung jedoch das Vier-Augen-Prinzip vorsah. Die Anmeldung des zweiten erforderlichen Vorstandsmitglieds wurde erst später in „amtlich beglaubigter“ Form nachgereicht.

Die Beschwerde des Vereins gegen die abgelehnte Eintragung wurde durch das OLG zurückgewiesen, da der Verein durch den Vorstand nicht ordnungsgemäß vertreten war.

Im Gegensatz zum Registergericht vertrat das OLG die Auffassung, dass der Verein formgerecht zur Mitgliederversammlung einberufen habe. Nach der Satzung des Vereins hat die Einladung der Mitgliederversammlung schriftlich zu erfolgen.

Das Erfordernis einer schriftlichen Einladung oder Einberufung bedeutet regelmäßig die Bekanntmachung der vom zuständigen Vereinsorgan urkundlich abgefassten Einladung an alle teilnahmeberechtigten Mitglieder. Dies sei durch die postalische Versendung der Sonderausgabe der Vereinszeitung des Vereins an seine Mitglieder erfolgt. Diese Sonderausgabe hatte erkennbar als einzigen Zweck die Einladung der Mitglieder zur MV.

Das OLG argumentierte, dass die Sonderausgabe der Vereinszeitschrift alle formalen Anforderungen an eine schriftliche Einberufung erfüllt:

  • bereits aus der Titelseite der Vereinszeitschrift war der erkennbare Zweck durch Wortwahl und Aufmachung eindeutig zu erkennen,
  • die Einladung selber befand sich dann an prominenter Stelle gleich auf der ersten Seite,
  • das Einladungsschreiben enthielt Datum, Uhrzeit und Ort der Mitgliederversammlung,
  • die Person des Präsidenten als Einladenden war klar erkennbar, da das Einladungsschreiben faksimiliert unterzeichnet war – eine eigenhändige Unterschrift des Präsidenten auf jedem Einladungsschreiben ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich –,
  • die Sondernummer enthielt weiter alle wesentlichen Informationen und Erläuterungen zu den Tagesordnungspunkten.

Dass die Einberufung zur Mitgliederversammlung in der Form einer Vereinszeitung und nicht eines Briefes mit entsprechenden Anlagen versandt wurde, spielt – nach Auffassung dieses (!) OLG – keine Rolle.

Dass die Ehrenmitglieder – wie gerügt – nicht persönlich und per Brief eingeladen worden sind, spielte keine Rolle, da sich aus der Satzung des Vereins ausdrücklich ergab, dass die Ehrenmitglieder nicht Teil der Mitgliederversammlung waren.

Auch, dass ein förderndes Mitglied rügte, dass die Postsendung bei ihm nicht angekommen und er damit nicht ordnungsgemäß geladen worden sei, spielt nach Auffassung des OLG keine Rolle, da es bei einem Abstimmungsergebnis von 47 Ja-Stimmen bei 74 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern auf seine Stimme nicht ankam (Relevanztheorie).

Die Entscheidung zeigt die Fallstricke der Rechtsprechung zum Thema Einberufung der Mitgliederversammlung. Das OLG Zweibrücken vertritt hier eine gewagte, wenn auch durchaus plausible Meinung, die aus Sicht des Praktikers auch begrüßt werden könnte.

Gleichwohl ist die Entscheidung nicht zur Nachahmung empfohlen, da in Rechtsprechung und Literatur durchaus andere Meinungen vertreten werden.

Es ist daher dringend anzuraten, bei den Formalien rund um die Einberufung der Mitgliederversammlung die Satzung des eigenen Vereins wörtlich zu nehmen und peinlich genau zu beachten.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/kann-man-per-vereinszeitung-schriftlich-zur-mitgliederversammlung-einberufen)

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