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Kein vereinfachter Spendennachweis bei Ausdruck des PayPal-Kontos

Grundsätzlich gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 2 EStDV bis 200 € für Zuwendungen an gemeinnützige Vereine.

Hierfür genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts. Neuerdings werden auch Spenden über PayPal abgewickelt, d. h., gemeinnützige Organisationen erhalten Geldzuwendungen auch durch Zahlungen des Online-Bezahlsystems PayPal, da sich auf den Internetseiten vieler dieser Organisationen ein Button befindet, der die Spende über PayPal ermöglicht.

Der Spender erhält dann von PayPal eine Art “Kontoauszug”, aus dem die Summe und der Empfänger der Spende hervorgehen. Aus dem Kontoauszug, den der Spender von seiner Bank erhält, bzw. aus seiner Kreditkartenabrechnung geht nur hervor, dass eine Zahlung an PayPal geleistet wurde.

Aufgrund eines auf Bund-Länder-Ebene abgestimmten Verwaltungserlasses wurde beschlossen, dass der “Kontoauszug” des PayPal-Kontos und ein Ausdruck über die Transaktionsdetails der Spende keine Buchungsbestätigung i. S. d. § 50 Abs. 2 Satz 1 EStDV ist.

Bei Zuwendungen über PayPal kann nicht gewährleistet werden, dass die Spende auch tatsächlich die gemeinnützige Organisation erreicht. Die Finanzverwaltung ist angehalten, solche vereinfachten Nachweise nicht anzuerkennen.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/haushalt-finanzen/spenden-sponsoring/kein-vereinfachter-spendennachweis-bei-ausdruck-des-paypal-kontos)

 

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