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Kinderhüpfburg: Verkehrssicherungspflicht des Vereins

Veranstaltet der Verein ein Fest, ist oft eine Hüpfburg die Attraktion für die kleinen Gäste. Der Verein muss hier aber bedenken, dass er während des Betriebs der Hüpfburg seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen muss. Doch auch die Verkehrssicherungspflicht des Vereins hat ihre Grenzen, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz zeigt.

Zu verhandeln war folgender Fall: Eine Erzieherin hatte anlässlich eines Ausfluges in einen Freizeitpark mit den Kindern ein prall mit Luft gefülltes „Luftschiff“ betreten. Beim Verlassen des Luftschiffes stürzte sie und verletzte sich ein Knie erheblich. Sie verlangte deshalb vom Betreiber des Freizeitparks Schadensersatz und Schmerzensgeld. Allerdings ohne Erfolg.

Nach Auffassung der Gerichte konnte der Klage nicht stattgegeben werden. Der Betreiber des Freizeitparks sei seiner Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Die Hüpfburg sei hinreichend kontrolliert worden.

Die Richter führten in dem Urteil aus, welche Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei einer Hüpfburg zu richten seien. Diese Hinweise sind auch für Vereine, die dieses Spielgerät einsetzen von Bedeutung:

Dabei wurde herausgestellt, dass der Betreiber einer Hüpfburg (also z. B. der Verein) sicherstellen muss, dass die Luftbefüllung auch bei vielen Kindern ausreicht, um beim Spielen nicht auf dem Boden unter dem Spielgerät aufzuschlagen.

Außerdem müsse der Betreiber einbeziehen, dass erwachsene Begleitpersonen mit höherem Körpergewicht die Hüpfburg betreten, beispielsweise um hilfreich einzuschreiten oder Kinder abzuholen. Um diese Anforderungen zu erfüllen, muss der Betreiber eine regelmäßige Kontrolle des Spielgerätes durchführen und sicherstellen.

Diesen Anforderungen wurde der Betreiber nach Meinung der Gerichte in dem verhandelten Fall gerecht. Die Erzieherin konnte aber nicht beweisen, dass zum Unfallzeitpunkt das Luftkissen mit zu wenig Luft befüllt war. Der Betreiber wandte ein, dass das Spielgerät noch am Unfallmorgen kontrolliert wurde und in einwandfreiem Zustand war. Auch hatten zahllose andere Besucher am Unfalltag das Luftschiff problemlos betreten und verlassen können. Darüber hinaus sei nicht erkennbar gewesen, dass intensivere Kontrollen durch den Betreiber den Unfall hätten verhindern können.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/haftung-versicherung/kinderhuepfburg-verkehrssicherungspflicht-des-vereins

 

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