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Künstlersozialabgabepflicht für Verein der Öffentlichkeitsarbeit

Ein Verein hatte gegen die Deutsche Rentenversicherung (DRV) geklagt, die diesen zur Zahlung der Künstlersozialabgabe in Anspruch genommen hatte. Der Verein hatte u. a. die Erstellung von Flyern, Briefbögen, Visitenkarten, Logos, die Bild- und Plakatbearbeitung sowie das Design des Internetauftritts bei verschiedenen Firmen in Auftrag gegeben. Die DRV hatte aus den Rechnungsbeträgen die Abgabe berechnet. Dagegen klagte der Verein erfolglos.

Wenn ein Verein für den eigenen Bedarf regelmäßig Aufträge an Künstler und Publizisten vergibt, handelt es sich nach § 24 Abs.1 S. 2 KSVG um einen sog. Eigenwerber. Der Verein unterliegt dann der Künstlersozialabgabe und muss die Honorare, die für diese Werbezwecke gezahlt werden, an die DRV abführen.

Zur Eigenwerbung des Vereins zählen alle Aspekte der Kommunikation, wie z. B.:

  • Werbung für einzelne Produkte

  • PR-Arbeit zur positiven Darstellung des Vereins, seiner Ziele und Aufgaben

  • alle Marketingmaßnahmen.

Maßnahmen können dabei u. a. sein:

  • alle Formen der Werbung

  • Broschüren und Zeitschriften

  • Internetauftritt

  • Veranstaltungen.

Der Verein hatte nicht nur gelegentlich im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit Aufträge an selbstständige Künstler vergeben. Der Verein ist damit ein abgabenpflichtiges Unternehmen im Sinne des KSVG, weil er die eingekauften künstlerischen Leistungen zur Öffentlichkeitsarbeit und Werbung verwertet hatte. Auf die Gemeinnützigkeit und die fehlende Einnahmeerzielungsabsicht des Vereins kommt es dabei nicht an.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1303977149.69&d_start:int=0&topic=SteuernBuchfuehrung&topicView=Steuern%20%26%20Buchf%FChrung&b_start:int=0&-C=)

Informationsschriften der Künstlersozialkasse finden Sie hier.

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