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Pflege von Sportanlagen ist kein Zweckbetrieb

Das Thema der Überlassung von kommunalen Sportanlagen und sonstiger Einrichtungen an Vereine ist ein Dauerbrenner. Übernimmt ein Verein damit im Kern für die Kommune die Pflege und Instandhaltung der Anlagen und Räume, handelt es sich dabei um keinen steuerbegünstigten Zweckbetrieb.

Die Zahlungen, die der Verein von der Kommune erhält, sind daher weder ertrag- noch umsatzsteuerlich begünstigt. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz kommt hier also nicht in Betracht.

Für einen Zweckbetrieb fehlt die geforderte Zwecknotwendigkeit. Bei Übernahme der kommunalen Einrichtungen, erbringt der Verein Leistungen, die auch durch Dritte erbracht werden können. Beispielsweise durch gewerbliche Unternehmen im Bereich Garten- und Landschaftsbau.

Die „Zuschüsse“, die die Kommunen dann an den Verein zahlen, können nach Meinung des Finanzgerichts Niedersachsen deshalb nicht einem Zweckbetrieb zugeordnet werden können. Die Einnahmen müssen also einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet und mit 19% Umsatzsteuer versteuert werden.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/steuerpflichten-finanzamt/verein-gemeinnuetzigkeit/pflege-von-sportanlagen-ist-kein-zweckbetrieb)

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