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Fachbeiträge
Rabatt- und Provisionsmodelle
Vereine rücken zunehmend in den Fokus von Unternehmen, um über Vereine als Werbepartner zusätzliche Kundensegmente zu erreichen. Die Bandbreite reicht hier von klassischen Spenden über Rabatteinräumung für Mitglieder bis hin zu Provisionszahlungen an Vereine. Je nach Modell sind unterschiedliche umsatz- bzw. körperschaft- und gewerbesteuerliche sowie auch gemeinnützigkeitsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.
Spenden ("Charity-Shopping")
Portale wie z. B. Bildungsspender bieten die Möglichkeit schon seit längerem, seit vergangenen Herbst gibt es nun AmazonSmile: Der Kunde wählt eine beim Onlinshop registrierte (gemeinnützige) Organisation, kauft danach wie gewohnt ein und der Onlineshop spendet dann einen bestimmten Anteil (bei Amazon: 0,5%) des getätigten Umsatzes an die zuvor ausgewählte Organisation. Der Kunde hat keinen finanziellen Nachteil, die Spende fließt vom Onlineshop an den Verein/die Organisation.
Sofern nur der Onlineshop mit diesem Engagement wirbt, könnte die spendenempfangende Organisation auch entsprechende Zuwendungsbestätigungen ausstellen.
Sollte der Verein/die Organisation jedoch selbst aktiv auf diese Partnerschaft hinweisen, entsteht damit ein Austausch von Leistung und Gegenleistung, d. h. es handelt sich um Provisionszahlungen. Diese sind buchhalterisch im Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen, mit dem Regelsteuersatz von 19% USt zu belegen und führen bei Überschreitung der 35.000 €-Grenze zudem zu Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Rabatte für Mitglieder
Bei diesem Modell räumen Unternehmen einen Rabatt ein, wenn Mitglieder eines bestimmten (Partner-)Vereins einkaufen. Der Verein/Die Organisation hat hier keinen direkten Vorteil, außer dass mit solchen Angeboten eine Mitgliedschaft entsprechend attraktiver wird.
Auch hier gilt: Sofern der Verein/die Organisation auf solche Rabattaktionen nicht aktiv hinweist, entsteht kein Leistungsaustausch, der Umsatzsteuer nach sich ziehen würde.
ABER: Die Vorteile, die die Mitglieder hier durch die Vereinsmitgliedschaft erhalten, führen dazu, dass die Mitgliederbeiträge nicht mehr gänzlich steuerneutral vereinnahmt werden können. Vielmehr sind sie in sog. echte und unechte Mitgliederbeiträge zu unterteilen (ggf. im Wege einer Schätzung), wobei die unechten Mitgliederbeiträge als Folge eines Leistungsaustauschs wiederum im Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen, mit 19% USt zu belegen sind und ggf. zu Körperschaft- und Gewerbesteuer führen.
Lesen Sie hierzu vertiefend meinen Artikel "Mitgliederbeiträge im Verein - ein oftmals unterschätztes USt-Problem".
Provisionen
Bei Provisionsmodellen bzw. klassischem Sponsoring wirbt der Verein/die Organisation aktiv für das Partnerunternehmen. Entweder werden Provisionen abhängig von getätigten Umsätzen gezahlt oder es handelt es sich um klassisches Sponsoring, bei dem der Verein/die Organisation etwas tun muss, ob eine entsprechende Geldzahlung zu erhalten (z. B. Homepage-Werbung, Banden-/Trikotwerbung, Plakat-/Eintrittskartenwerbung uvm.).
Auch bei diesen Umsätzen handelt es sich um Erlöse des Wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit allen o. g. Folgen.
(c) Steuerberatung Sandra Oechler
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