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Rodler rodeln weitestgehend auf eigene Gefahr

Eine Kommune ist nicht aus Verkehrssicherungsgründen dazu verpflichtet, potenzielle Rodler im Stadtpark auf einen Absatz im Hang hinzuweisen oder diesen Hang für das Rodeln zu sperren. Rodler müssen sich selbst vorab von der Eignung als Rodelpiste überzeugen, bei der Abfahrt auf Sicht fahren, ihre Schlitten stets kontrollieren und sich auf Bodenunebenheiten einstellen.

Es bestand insofern schon keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle, weil das Gelände nicht als Rodelfläche, sondern als Park konzipiert ist und mit Unebenheiten, Mauern etc. zu rechnen ist. Außerdem traf den Kläger des Verfahrens ein erhebliches Mitverschulden, da er nicht darauf vertrauen durfte, dass jeder Hang im Parkgelände durchgängig befahrbar war. Der Kläger hätte sich vorab von der Eignung als Rodelpiste überzeugen müssen.

Praxistipp: Die grundsätzlichen Hinweise dieser Entscheidung sind für alle Jugendleiter, Betreuer und Übungsleiter von Interesse und sollten in der nächsten Anleitung angesprochen werden. Bei allen Vereinsausflügen, Jugend- und Ferienlagern, in denen „Events“ wie Rodelpartien, Nachtwanderungen etc. eingeplant werden, sollten diese Grundsätze stets von den Aufsichtsführenden bedacht werden, bevor eine Strecke oder Piste freigegeben wird.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1302178347.2&d_start:int=4&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=0&-C=)

 

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