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Schadensersatzanspruch eines Fußballvereins gegen Zuschauer bei Fehlverhalten

Ein Sportverein kann von einem Zuschauer, der während einer Sportveranstaltung den Spielbetrieb stört, Ersatz der Strafe verlangen, die ihm von einem Sportverbandsgericht wegen Störung des Spiels auferlegt worden ist.

Der Anspruch eines Vereins ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282, 241 Abs. 2 BGB. Zwischen dem Verein und einem Zuschauer besteht ein Vertrag in Form eines Zuschauervertrages, der durch den Erwerb der Eintrittskarte und deren Übergabe abgeschlossen wird.

Der Zuschauer bzw. Besucher eines solchen Spiels muss aufgrund dieses Vertrages bestimmte Nebenpflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB beachten. Solche Nebenpflichten sind in der Regel in den Haus- und Stadienordnungen der Vereine geregelt. Wird eine solche Ordnung verletzt, verletzt der Besucher auch seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Verein.

Die Frage der Pflichtverletzung und der schädigenden Handlung ist Gegenstand der gerichtlichen Beweisaufnahme. Der klagende Verein ist in einem solchen Verfahren regelmäßig darlegungs- und beweispflichtig. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Pflichtverletzung des Zuschauers vorliegt und diese auch durch ihn zu vertreten ist, greift die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 BGB.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/haftung-versicherung/schadensersatzanspruch-eines-fussballvereins-gegen-zuschauer-bei-fehlverhalten)

 

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