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Sind minderjährige Übungsleiter haftpflichtversichert?

Viele Klubs sind heutzutage mehr als froh, wenn ihnen genügend Übungsleiter/-innen für den Vereinsbetrieb zur Verfügung stehen. Darunter sind in der Regel auch zahlreiche Minderjährige, die ihrer Aufgabe mit viel Enthusiasmus nachgehen. Aber wie sieht es eigentlich mit dem Versicherungsschutz aus, wenn einer Person, die einem minderjährigen Übungsleiter anvertraut wurde, etwas passiert?

Übungsleiter können im Sinne von §§ 662 ff. BGB sowohl unentgeltlich mit einem Anspruch auf Aufwandsentschädigung als auch gegen ein Entgelt (§ 611 BGB) für einen Verein tätig werden. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob der Übungsleiter minderjährig ist oder nicht. Das Gesetz schließt die Übungsleitertätigkeit von Minderjährigen also nicht aus. Da es sich bei dieser Altersgruppe aber um einen in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten Jugendlichen handelt, bedarf es in solchen Fällen der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter gemäß § 107 BGB.

Ausgangspunkt für die Haftungsfrage ist zunächst eine Absichtserklärung, zum Beispiel eine Kursanmeldung, zwischen einem Teilnehmer und einem Verein. Der Verein beauftragt anschließend einen Übungsleiter mit der Wahrnehmung und Leitung dieser Aufgabe und haftet dadurch gemäß § 278 BGB für seine Erfüllungsgehilfen im Außenverhältnis. Im Innenverhältnis kann er diese bei vorsätzlich oder grob fahrlässigen Handlungen in Regress nehmen.

Gem. § 832 BGB haftet der Verein bei Delikten als Aufsichtspflichtiger für die von ihm eingesetzten Übungsleiter. Der Übungsleiter selbst haftet hingegen aus § 823 BGB. Die Haftungsfrage ist also unabhängig von der Volljährigkeit zu betrachten, so dass auch vom Grundsatz her minderjährige Übungsleiter vom Verein eingesetzt werden können.

Ob einem minderjährigen Übungsleiter eine Gruppe anvertraut werden kann, muss der Vereinsvorstand jeweils im Einzelfall entscheiden. Dabei sollte er den minderjährigen Übungsleiter im Hinblick auf seine fachliche und menschliche Eignung sorgfältig aussuchen und diesen bei der Ausübung seiner Tätigkeit auch regelmäßig überwachen. Ob der minderjährige Übungsleiter eine Trainerlizenz hat, ist für den Versicherungsschutz nicht ausschlaggebend. Bei einem Minderjährigen ist bei der Haftungsfrage zusätzlich zu berücksichtigen, ob dieser die Gefährlichkeit seines Handelns erkennen konnte (§ 828 BGB). Die Frage der (eingeschränkten) Strafmündigkeit bei 14-18-jährigen spielt bei der zivilrechtlichen Haftung keine Rolle.

Im Sportversicherungsvertrag, der zwischen den Landessportbünden/-verbänden und der ARAG Sportversicherung geschlossen wurde, besteht Versicherungsschutz für Sportorganisationen und deren Einzelmitglieder, Übungsleiter/Trainern, Erfüllungsgehilfen als Helfer und Mitarbeiter. Dementsprechend ist für alle Übungsleiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Versicherungsschutz im Rahmen der Sportversicherungsverträge gegeben.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1294760932.73&d_start:int=2&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&)

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