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Vereinsausschluss

Wie in allen Bereichen der Gesellschaft, stoßen auch im Vereinsleben unterschiedlichste Meinungen von Menschen aufeinander. Es kommt gelegentlich zu Eskalationen und dann auch zur Frage danach, ob ein gewisses Mitglied für den Verein noch tragbar ist oder ob es ausgeschlossen werden kann. Wird hier im Sturm der Emotionen nicht sauber gearbeitet, drohen Verein und Mitgliedern unerfreuliche und durchaus kostenträchtige Gerichtsverfahren.

Der gesetzlich nicht definierte Begriff des Vereinsausschlusses erfasst zwei unterschiedliche Instrumente, nämlich einerseits die Kündigung des Mitgliedschaftsvertrages als Dauerschuldverhältnis (aus wichtigem Grund iSv. § 314 BGB) durch eine Gestaltungserklärung des Vereins und andererseits den Ausspruch einer Vereinsstrafe als Ergebnis eines Vereinsstrafverfahrens.

1.)

Ist der Ausschluss als Vereinsstrafe gewollt, müssen Zulässigkeit und Voraussetzungen des Ausschlusses durch die Vereinssatzung eindeutig, also klar und zweifelsfrei geregelt sein. Das betroffene Mitglied muss, wie bei jeder anderen Vertragsstrafe, damit rechnen können, dass ein bestimmtes klar definiertes Verhalten mit dem Ausschluss sanktioniert werden wird. Dabei kann die Satzung dann durchaus Ausschlussgründe definieren, die nicht die Qualität eines wichtigen Grundes iSv. § 314 BGB haben müssen, soweit kein freies Ausschließungsrecht begründet wird, was wiederum einen Verstoß gegen das vereinsrechtliche Gebot der Mitgliedergleichbehandlung darstellen würde.

Beschränkt sich eine Vereinssatzung im Hinblick auf die Frage des Vereinsausschlusses nur auf  Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen, enthält aber keinerlei Definitionen über Ausschließungsgründe als Voraussetzung für einen Ausschluss, sieht eine solche Satzung den Vereinsausschluss als Vereinsstrafe nicht vor. Zulässig ist in einem solchen Fall dann nur der Ausschluss als Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund iSv. § 314 BGB, was wesentlich höhere inhaltliche Hürden begründet, als beim Ausschluss als Vereinsstrafe.

2.)

Eine Kündigung des Mitgliedschaftvertrages aus wichtigem Grund setzt gem. § 314 BGB voraus, dass dem Verein unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, muss vor der Kündigung gem. § 314 Abs. 2 BGB zunächst eine erfolglose Abmahnung erfolgen.

Mithin ist es für einen Vereinsvorstand bei der Frage eines möglichen Vereinsausschlussverfahrens  erste Kardinalspflicht, zu prüfen, welche Form des Ausschlusses nach der aktuellen Satzung überhaupt zulässig ist, weil eben erhebliche Unterschiede im Hinblick auf den möglichen Ausschlussgrund und auch im Hinblick auf das mögliche Erfordernis des Ausspruches einer Abmahnung bestehen.

3.)

Ein weiteres wichtiges Augenmerk sollte von Seiten des Vereins unbedingt auf die Einhaltung der in der Vereinssatzung vorgesehenen Verfahrensvorschriften gelegt werden.

  • Welches Vereinsorgan ist nach der Satzung für die Entscheidung zuständig?
  • Ist der Ausschlussgrund tatsächlich von den Regelungen der Satzung abgedeckt?
  • Wie sind die konkreten Verfahrensvorschriften?
  • Wer kann ggfs. einen Ausschlussantrag stellen?
  • Gibt es Vorschriften über Zustellungsanforderungen?
  • Wie ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren?

In diesem Bereich werden in der Praxis des Vereinslebens die meisten Fehler gemacht, was in nachfolgenden Gerichtsverfahren sehr häufig die Ausschlussentscheidung bereits aus formalen Gründen zu Fall bringt, so dass es zu einer Diskussion in der Sache überhaupt nicht mehr kommt und dies, obwohl die gerichtliche Überprüfung von Vereinsbeschlüssen im „Disziplinarbereich“ durchaus nur eingeschränkt ist. So erfolgt eine nur beschränkten Kontrolle dahingehend, ob die Maßnahme durch das Gesetz oder die Vereinssatzung gestützt wird, die Vorschriften bezüglich des satzungsmäßigen Verfahrens eingehalten worden sind und keine willkürliche oder unbillige Maßnahme vorliegt (vgl. Urteil des LG Bremen vom 31.01.2013, AZ: 7 O 24/12).

Fazit:

Vereinsausschlussverfahren sind meistens hoch emotional besetzt, obwohl gerade diese Verfahren auch vor dem Hintergrund des grundgesetzlichen Schutzes des Mitgliedschaftsrechtes des einzelnen Mitgliedes sehr formal und damit auch emotionslos geführt werden sollten.

(c) RA Joachim Kerner

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