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Vereinsleben hinter verschlossenen Türen - wie weit reicht das Hausrecht?

Vereine sind keine geschlossenen Gesellschaften. Mit ihren vielfältigen Angeboten sind sie vielmehr ein wichtiger Teil des öffentlichen Lebens. Sie sind Ausrichter von Sportveranstaltungen und Vereinsfesten. Sie unterhalten Vereinsheime und sonstige Einrichtungen, die Mitgliedern und Gästen offenstehen – jedenfalls solange sie sich zu benehmen wissen.

In der Regel gewährt der eine Sportveranstaltung ausrichtende Verein im Rahmen der Vertragsfreiheit jedermann Zutritt zu seinem Sportgelände. In Wahrnehmung seines Hausrechts kann er jedoch Zuschauer auf Dauer und zeitlich befristet davon ausschließen, insbesondere um die Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten.

Der Hausrechtsinhaber bzw. der von ihm im Rahmen eines Auftragsverhältnisses eingesetzte Ordnungsdienst ist grundsätzlich verpflichtet, Einlasskontrollen durchzuführen, und zwar häufig bereits aufgrund verbandsrechtlicher Vorgaben – so z. B. im Fußball – jedenfalls aber zivilrechtlich im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht.

Die Einlasskontrollen dienen dazu, Gefahren von Zuschauern abzuwenden, die durch das Einbringen verbotener Gegenstände eintreten können. Der Ordnungsdienst ist dabei nicht nur verpflichtet, sich die Eintrittskarte oder einen anderen Berechtigungsschein vorzeigen zu lassen, sondern er ist zudem berechtigt, mit Zustimmung des Betroffenen dessen Bekleidung und mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen, soweit ein konkreter Verdacht besteht, dass Feuerwerkskörper, Waffen oder gefährliche Werkzeuge mitgeführt werden.

Gegen ihren Willen dürfen Betroffene nicht durchsucht werden. Wird die Zustimmung zur Durchsuchung nicht erteilt, darf der Zutritt zum Stadion verwehrt werden, zur Not mit körperlicher Gewalt und auch dann, wenn bereits eine Eintrittskarte gekauft wurde.

Achten Sie bei der Einteilung des Ordnungsdienstes auf ein angemessenes Geschlechterverhältnis. Denn Frauen dürfen selbstverständlich nur von Frauen und Männer nur von Männern durchsucht werden.

Kommt es während einer Sportveranstaltung zu Störungen, beispielsweise durch das Abbrennen von Pyrotechnik, fortwährende Beleidigungen des Schiedsrichters oder auch das Skandieren fremdenfeindlicher Parolen, so ist der Heimverein berechtigt, Zuschauer des Stadions zu verweisen.

Liegt ein solcher berechtigter Grund vor, ist der Zuschauer aufzufordern, das Stadion zu verlassen. Der Besitz einer Eintrittskarte begründet dann selbstverständlich keinen Anspruch, das Spiel bis zu dessen Ende verfolgen zu dürfen. Widersetzt sich ein Zuschauer dem Verweis aus dem Stadion, begeht er eine Straftat in Form des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB. Darauf sollte der betreffende Zuschauer auch ausdrücklich und unmissverständlich hingewiesen werden.

Kommt der Zuschauer der Aufforderung, das Stadion zu verlassen, nicht nach, darf er auch mit körperlicher Gewalt vom Gelände gebracht werden. Insbesondere beim Einsatz körperlicher Gewalt ist darauf zu achten, dass einerseits die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, andererseits aber auch eine Selbstgefährdung vermieden wird.

In einzelnen Fällen wird es mit dem Verweis aus dem Stadion nicht getan sein. Begeht ein Zuschauer eine Straftat, besteht unter bestimmten Voraussetzungen sogar ein Recht zur vorläufigen Festnahme auf Grundlage des § 127 StPO. Dieses Recht setzt zunächst voraus, dass eine Straftat begangen und der Täter auf frischer Tat ertappt wird. Ist dann zu befürchten, dass der Täter flüchtet oder ist seine Identität nicht sofort feststellbar, ist der Ordnungsdienst berechtigt, ihn vorläufig und bis zum Eintreffen der Polizei festzunehmen.

In den höheren Fußball-Spielklassen setzt man bereits seit den 80er-Jahren auf ligaweite Stadionverbote, um Störer, und seien es auch nur potenzielle, von den Spielstätten fernzuhalten. Das zu Beginn der 90er-Jahre von Vertretern des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Sportverbände entwickelte „Nationale Konzept Sport und Sicherheit“ (NKSS) bildet die Grundlage für die gegenwärtige Praxis der Festsetzung von Stadionverboten anlässlich von Störungen bei Bundesspielen.

Rechtlich betrachtet, sind die in Richtlinien gekleideten und von den Gerichten mehrfach bestätigten Grundsätze zur Ausübung des Hausrechts auch bis in die Amateurklassen gültig. Stadionverbote werden auf Basis des den jeweiligen Vereinen bzw. Stadionbetreibern zustehenden Hausrechts und des daraus resultierenden Unterlassungsanspruchs aus §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 903, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB festgesetzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Verein Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter einer Sportanlage ist.

Stadionverbote werden gegen Personen verhängt, die anlässlich von Fußballspielen sicherheitsbeeinträchtigend aufgefallen sind – nicht als Strafe wohlgemerkt, sondern als Mittel der Prävention. Der Verein hat dabei mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte zu beachten, insbesondere:

  • das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und

  • das Gebot der Gleichbehandlung (aus Art. 3 Abs. 1 GG).

Es muss also ein sachlicher Grund dafür bestehen, den Zuschauer auszuschließen.

Es muss ein sachlicher Grund vorliegen

Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot besteht dann, wenn aufgrund objektiver Tatsachen künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu befürchten sind.

Von einer solchen Gefahr kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der betreffende Zuschauer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat. Aber auch Verstöße gegen die Stadionordnung können ein Stadionverbot rechtfertigen. Ein Stadionverbot sollte immer schriftlich ausgesprochen und dem Betroffenen per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, nur so ist der Zugang beweissicher dokumentiert.

Eine Stadionordnung, in der klar geregelt ist, wie sich Zuschauer zu verhalten haben, kann unnötige Diskussionen ersparen. Stadionordnungen können privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet sein. Erster Ansprechpartner ist die Gemeinde, die hierzu eine öffentlich-rechtliche Satzung oder eine Polizeiverordnung erlassen kann.

Bei Sportveranstaltungen spielt das Hausrecht auch im Kontext der Berichterstattung durch die Medien eine entscheidende Rolle. Der Eigentümer oder Besitzer einer Sportstätte kann Regelungen hinsichtlich des Zugangs für Medienvertreter und Sendeanstalten erlassen. Mittelbar hat er so die Möglichkeit, mit Hilfe des Hausrechts über die ihm als Veranstalter zustehenden Übertragungsrechte zu verfügen. Diese gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht nur für Film- und Fernsehübertragungen, sondern auch für die Hörfunkberichterstattung.

Im Rahmen des Mitverwaltungsrechtes hat jedes Vereinsmitglied, auch das nicht stimmberechtigte, Anspruch auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.

Mitgliedern darf deshalb der Zutritt zum Versammlungsraum grundsätzlich nicht verwehrt werden. Einschränkungen durch die Satzung sind aber insoweit möglich, dass der Zutritt von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht wird, beispielsweise der Vorlage eines Mitgliedsausweises oder der Eintragung in eine Anwesenheitsliste.

Vereinsfremden Dritten kann der Zutritt zur Mitgliederversammlung gewährt werden, sie haben aber keinen Anspruch auf Einlass. Die Entscheidung hierüber trifft gemäß § 32 Abs. 1 BGB die Mitgliederversammlung, die – so häufig in der Praxis – diese Entscheidungsbefugnis auch stillschweigend dem Versammlungsleiter überlassen kann.

Einen Anspruch auf Anwesenheit haben auch Pressevertreter nicht. Sie sind vereinsfremde Dritte, denen allenfalls als Gäste der Zutritt gestattet werden kann.

Das Versammlungsgesetz (VersG), das einen Ausschluss von Pressevertretern verbietet, findet auf Mitgliederversammlungen von Vereinen in der Regel keine Anwendung. Von  „Öffentlicher Versammlung in geschlossenen Räumen“ im Sinne der §§ 5 ff. VersG wird man allenfalls dann ausgehen können, wenn sich eine Einladung nicht primär an Vereinsmitglieder richtet, sondern an die Allgemeinheit. Ob es sinnvoll ist, die Öffentlichkeit über die Zulassung von Pressevertretern herzustellen, wird maßgeblich von der jeweiligen Tagesordnung und den vorgesehenen Beratungsgegenständen abhängen. Eine formelle Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung über die Zulassung der Presse ist ohne entsprechenden Antrag aber nicht erforderlich, jedenfalls dann nicht, wenn ersichtlich ist, dass Pressevertreter anwesend sind und sich aus der Mitte der Versammlung kein Widerspruch regt.

Es empfiehlt sich, dass der Versammlungsleiter die Vertreter der Presse zu Beginn begrüßt und zu Protokoll nehmen lässt, dass aus der Versammlung heraus keine Bedenken gegen deren Anwesenheit geäußert wurden.

Zu den Aufgaben des Versammlungsleiters gehört es auch, für Ordnung im Versammlungsraum zu sorgen und erforderlichenfalls entsprechende Anordnungen zu treffen.

Stört ein Vereinsmitglied nachhaltig den Ablauf der Versammlung, indem es sich nicht an die Sitzungsdisziplin hält und beispielsweise durch permanente Zwischenrufe oder anderweitig ungehöriges Verhalten einen geordneten Versammlungsverlauf unmöglich macht, so kann als letztes Mittel auch ein Verweis aus dem Versammlungsraum gerechtfertigt sein.

Hier ist aber Zurückhaltung geboten. Es ist vorab genau zu prüfen, ob die Ordnung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen wieder hergestellt werden kann. Es muss dabei insbesondere abgewogen werden zwischen dem Recht des Vereinsmitglieds auf Teilnahme an den Beratungen und dem berechtigten Interesse der übrigen Vereinsmitglieder an einem ungestörten Versammlungsverlauf.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1286887961.79&d_start:int=1&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=0&-C=)

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