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Vereinsrecht: Abgrenzung Idealverein/Wirtschaftsverein

Ein planmäßig auf Dauer angelegter Betrieb für Filmvorführungen/Festivalveranstaltungen gegen Entgelt ist eine unternehmerische Betätigung, die nicht als Idealverein nach § 21 BGB, sondern als wirtschaftlicher Verein (§ 22 BGB) einzustufen ist.

Beurteilungsmaßstab ist dabei nicht die eingereichte Vereinssatzung, sondern die tatsächliche Ausübung bzw. beabsichtigte Tätigkeit. Die unternehmerische Betätigung kann selbst dann unterstellt werden, wenn nur ein kostendeckender Betrieb gewollt ist.

Ein relativ seltener Fall, dass das Amtsgericht nach Gründung den Verein für die Eintragung im Vereinsregister zurückwies. Das Kammergericht stellte fest, dass es zur Annahme eines Idealvereins eben nicht ausreichend sei, bei diesen geplanten Aktivitäten auf die Gründung eines Idealvereins hinauszugehen als „Rechtsmantel“. Bei einer beabsichtigten planmäßigen Filmvorführung für Mitglieder, nach dem Satzungszweck geplanten Veranstaltung von jährlichen Festivals, ist von einer entgeltlichen unternehmerischen Betätigung auszugehen. Auf die Gewinnerzielungsabsicht eines Vereins kommt es dabei nicht an, selbst wenn nur kostendeckende Eintrittspreise kalkuliert werden sollen. Diese wirtschaftliche Betätigung fällt auch nicht unter das sog. Nebenzweckprivileg, da die entgeltliche Durchführung erkennbar überwiegt und zum Hauptzweck wird.

Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass der Verein eben nicht den Nachweis dafür erbringen konnte, dass er nach seiner Satzung ausschließlich steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke verfolgt. Denn bei einer Anerkennung als gemeinnütziger Verein durch das Finanzamt wäre sonst davon auszugehen, dass im Gegensatz zur rein vereinsrechtlichen Prüfung das Nebenzweckprivileg dann nicht verletzt wird.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1304417053.31&d_start:int=0&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=0&-C=)

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