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Vermietungsleistungen: Vorsicht bei Gastmitgliedschaften

Die Vermietung von Sportanlagen fällt nicht unter die sog. Sportlichen Veranstaltungen. Sofern die Vermietung jedoch einerseits nur kurzfristig und andererseits an Vereinsmitglieder erfolgt, können die entsprechenden Mieterlöse dennoch im steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) erfasst werden. Doch Vorsicht bei Gastmitgliedschaften.

Die Verbuchung der Mieterlöse im Zweckbetrieb eines gemeinnützigen Vereins bringt einen doppelten Vorteil: Einerseits unterliegen die (Miet-)Erlöse im Zweckbetrieb nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz i. H. v. 7%. Andererseits sind die im Zweckbetrieb erwirtschafteten Gewinne ertragsteuerfrei, d. h. es fällt weder Körperschaft- und Gewerbesteuer an.

Die Erlöse aus Vermietungen an Nicht-Mitglieder sind hingegen im steuerschädlichen Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. In diesem Tätigkeitsbereich sind die Erlöse auch von gemeinnützigen Vereinen mit dem Regelumsatzsteuersatz i. H. v. 19% zu versteuern, und bei Überschreiten der dort geltenden Freigrenzen und Freibeträge entsteht zudem Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Es liegt somit auf der Hand, dass ein gemeinnütziger Verein steuerlich ein Interesse daran hat, Vermietungsleistungen möglichst nur an Vereinsmitglieder zu erbringen. Nicht selten wurden daher sog. "Gastmitgliedschaften" ermöglicht, die letztlich nur auf Zeit erworben wurden und in engem Zusammenhang mit der Vermietungsleistung standen.

Hierauf hat nun die Finanzverwaltung reagiert, in dem folgende neue bzw. verschärfende Vorschrift erlassen wurde:

„Indizien für eine Mitgliedschaft, die lediglich darauf gerichtet ist die Nutzung der Sportstätten und Betriebsvorrichtungen eines Vereins zu ermöglichen, sind:

  • die Zeit der Mitgliedschaft,
  • die Höhe der Beiträge, die die Mitglieder zu entrichten haben, oder auch
  • zivilrechtlich eingeschränkte Rechte der Mitglieder.

Für die Zuordnung der entgeltlichen Überlassung der Sportstätten und Betriebsvorrichtungen an ein Gastmitglied zum Zweckbetrieb ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Gastmitgliedschaft wie eine Vollmitgliedschaft ausgestaltet ist und diese nicht nur für einen kurzen Zeitraum eingegangen wird.

Dagegen ist die entgeltliche Überlassung der Sportstätten und Betriebsvorrichtungen an ein Gastmitglied dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, wenn das Gastmitglied per Satzung nur eingeschränkte Rechte eingeräumt bekommt oder die Mitgliedschaft lediglich für einen kurzen Zeitraum (weniger als sechs Monate) eingegangen wird.“

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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