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Versicherung im Ehrenamt - die Haftpflichtversicherung

Als Faustregel gilt: Die private Haftpflichtversicherung, die ein im Ehrenamt Tätiger abgeschlossen hat, greift bei Schadensfällen in der Vereinsarbeit nicht. Die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen enthalten dazu einen Haftungsausschluss „Ausübung des Ehrenamtes“.

Der Wandertag eines Betriebes sollte mit einem gemeinsamen Grillen auf dem Gelände eines Vereins enden. Ein Vorstandsmitglied des Vereins versuchte die Grillkohle mit Hilfe von Brennspiritus zu entzünden. Dabei löste sich der lockere ungeprüfte Dosierverschluss, sodass sich eine große Menge Spiritus über die Kohle ergoss. Bei der daraus resultierenden explosionsartigen Verpuffung wurde ein Gast von den Flammen getroffen und erlitt schwere Verbrennungen.

Das Vorstandsmitglied des gastgebenden Vereins zeigte den Schadensfall der Familien-Privathaftpflichtversicherung an, über die er durch seine Ehefrau einbezogen war. Die Versicherung teilte den Eheleuten jedoch mit, dass für den Schaden kein Versicherungsschutz bestehe. Der Schaden sei während einer Tätigkeit im Ehrenamt entstanden. Solche Schäden seien jedoch in den Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen der Versicherung ausgeschlossen.

Die Krankenversicherung des verletzten Gastes klagte daraufhin gegen die Haftpflichtversicherung des Vorstandsmitglieds und machte geltend, dass der Haftungsausschluss der Versicherung unwirksam sei, da das Vorstandsmitglied nicht im Ehrenamt tätig gewesen sei.

Das Landgericht Wiesbaden kam in diesem konkreten Fall jedoch zu dem Ergebnis, dass Sinn und Zweck der Ausschlussklausel darin zu sehen seien, dass die Versicherung nur die erhöhten Gefahren, die mit dem Ehrenamt verbunden sind, in der privaten Haftpflichtversicherung ausschließt. Nach Auffassung des Landgerichts haben sich in diesem Fall keine typischen Gefahren des Ehrenamtes realisiert, da das Grillen für den Gast des Vereins nicht zum objektiv bestehenden Aufgabenkreis des Vereins gehört habe und das Vorstandsmitglied dabei keine repräsentative Tätigkeit als Vertreter des Vereines wahrgenommen habe. Das Vorstandsmitglied habe keine Aufgabe im Zusammenhang mit seinem Ehrenamt im Verein wahrgenommen. Darum hätten sich auch keine Gefahren einer verantwortlichen Betätigung in einem Verein verwirklicht. Der Haftungsausschluss der Versicherung würde deshalb in diesem Fall nicht greifen.

Da der Haftungsausschluss in diesem Fall nicht greift, musste die private Haftpflichtversicherung des Vorstandsmitglieds – in diesem besonderen Fall – eintreten.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/haftung-versicherung/versicherung-im-ehrenamt--die-haftpflichtversicherung)

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