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Verwaltung von Sporthallen für die Stadt ist kein steuerbegünstiger Zweckbetrieb

Wenn ein gemeinnütziger Verein/Verband vertraglich vereinbarte Geschäftsbesorgungsleistungen gegenüber einer Stadt als Halleneigentümerin erbringt, z. B. durch Vermietung der diversen städtischen Sportstätten im Namen und für Rechnung der Stadt, liegt keine begünstigte Tätigkeit als "sportliche Veranstaltung" vor, die steuerbefreit ist.

Ein gemeinnütziger Verein (Vereinsverband), dessen Mitglieder zahlreiche gemeinnützige Sportvereine sind, hatte als Satzungszweck u. a. die Vertretung und Förderung des Sports und Wahrnehmung seiner Interessen bei staatlichen und kommunalen Stellen in der Stadt X in seiner Satzung verankert. Mit der Stadt wurde ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, der insbesondere die in städtischer Trägerschaft oder im Eigentum der Stadt stehenden Hallen/Sportstätten, auch in Schulen, zur Ausübung des Vereins- oder Betriebssports im Auftrag der Stadt vorsah. Die Geschäftsbesorgung umfasste den Einzug der Pacht/Miete unter Einschluss etwaiger Mahn- und Vollstreckungsverfahren. Die Stadt zahlte diesem Verein dafür einen jährlichen Aufwandsersatz, den der gemeinnützige Verein als umsatzsteuerfreien Zuschuss über Jahre hinweg umsatzsteuerfrei verbuchte.

Der BFH stellte abschließend fest, dass bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Auswahl, Vermittlung und Überwachung der Hallenmieter sowie durch die Übernahme der Inkassotätigkeit eine entgeltliche Leistung an die Stadt erbracht, damit unzutreffend von einem nicht steuerbaren Zuschuss ausgegangen wurde.

Bei dieser Sachlage liegt auch keine "sportliche Veranstaltung" vor, bei der das Entgelt in Teilnehmergebühren bestehen kann, denn die Hallenvermietung ist lediglich Voraussetzung für dann erst mögliche sportliche Veranstaltungen.

Eine USt-Befreiung oder auch Begünstigung wäre zudem nur dann möglich gewesen, wenn entsprechend der EuGH-Rechtsprechung die Leistungen "zur Ausübung der steuerbefreiten Tätigkeit, d. h. von Sport oder Körperertüchtigung unerlässlich sind oder an Personen erbracht wurden, die Sport oder Körperertüchtigungen ausüben".

Bei Erbringung dieser umfangreichen Dienstleistungen greift auch nicht der ermäßigte USt- Satz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG.

Der Verein muss damit für die früher erfolgten jährlichen Zahlungen der Stadt die Umsatzsteuer zum erhaltenen Nettobetrag mit dem Regelsteuersatz an das Vereins-Finanzamt nachzahlen.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1291902668.31&d_start:int=3&topic=SteuernBuchfuehrung&topicView=Steuern%20%26%20Buchf%FChrung&b_start:int=0&-C=)

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