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Wann sind Vereinsreisen dem steuerunschädlichen Zweckbetrieb zuzuordnen?

Reisen, die von gemeinnützigen Vereinen für Mitglieder und andere Interessierte durchgeführt werden, werden als Zweckbetrieb anerkannt, wenn die Inhalte der Reise unmittelbar dem Satzungszweck dienen. Das sind bei Sportvereinen Fahrten zum Auswärtsspiel oder ins Trainingslager und bei Vereinen im Kulturbereich organisierte und unter fachlicher Leitung stehende Reisen und Exkursionen zur Vertiefung der Satzungsbestrebungen.

Grundsätzlich müssen die Aufwendungen und die Teilnahme so gut wie ausschließlich dem Vereinszweck dienen. Die Verfolgung privater Interessen (z. B. Erholung, Allgemeinbildung, Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises) muss nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen sein.

Wenn die Reise auch wesentliche Elemente von privaten Vergnügungen der Teilnehmer enthält, sind die Kosten insgesamt nicht begünstigt, wenn und soweit die vereinsrelevanten Aufwendungen nicht nach objektiven Maßstäben und in nachprüfbarer Form voneinander getrennt werden können.

Lediglich wenn objektive Merkmale eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung die Förderung des Vereinszwecks vom privaten Teil der Reise ermöglichen und der Vereins-zweck nicht nur untergeordnet gefördert wird, können Teile der Aufwendungen steuerlich anerkannt werden

Die Förderung des Vereinszwecks einer Reise kann nicht bereits durch allgemeine Ausführungen des Vereins (allgemeine sportliche Betätigung, allgemeine Informationsgewinnung) nachgewiesen werden. Im Einzelfall sind folgende Kriterien zu überprüfen:

Das Reiseprogramm muss auf die besonderen Vereinszwecke zugeschnitten sein.

An den Nachweis der Sinnhaftigkeit und Förderung des Vereinszwecks einer Auslandsgruppenreise sind strenge Anforderungen zu stellen. Es reicht nicht aus, wenn die Teilnehmer nur allgemein über die Reiseziele informiert werden, da die Förderung der allgemeinen Bildung Teil der Allgemeinbildung ist.

Vielmehr sollte das Reiseprogramm auf die besonderen vereinsspezifischen Besonderheiten hinweisen. Der Reise muss offensichtlich ein unmittelbarer konkreter Bezug zum Vereinszweck zugrunde liegen. Die Reise muss ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im Vereinsinteresse unternommen werden. Die Verfolgung privater Interessen muss nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen sein.

Wenn die Inhalte und der Ablauf einer (Studien-)Reise sich nicht von einer allgemein touristisch geprägten Reise unterscheiden, sind die Kosten nicht im begünstigten Zweckbetrieb angefallen.

·       Der Teilnehmerkreis einer dem Vereinszweck dienenden Reise muss im Wesentlichen gleichartig sein. Dies trägt dem Erfordernis Rechnung, dass das Programm auf die besonderen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten sein muss.

Das vereinsbezogene Reiseprogramm muss straff durchorganisiert sein, d. h., die Programmgestaltung darf, von Pausen oder freien Wochenenden abgesehen, keine Zeit für private Erholungsinteressen lassen.

Die Aufwendungen für die Teilnahme an einer Gruppenreise stellen keine vereinsbezogenen Aufwendungen dar, wenn den Teilnehmern neben dem Anreisetag und Abreisetag fünf Aufenthaltstage zur Verfügung stehen und während dieser Zeit Fachveranstaltungen lediglich an zwei Tagen stattfinden.

Eine Veranstaltung ist nicht straff organisiert, wenn der Veranstalter die Gestaltung der Nachmittage in das freie Belieben der Teilnehmer stellt. Neben der straffen Organisation muss das Reiseprogramm den Steuerpflichtigen auch zur Teilnahme an dem Programm verpflichten.

Im Hinblick auf „die begrenzte geistige Aufnahmefähigkeit des Menschen” ist es jedoch unschädlich, wenn der Steuerpflichtige bei einem umfangreichen Vortragsprogramm konzentrationsbedingt an einzelnen, wenigen Veranstaltungen (gemessen an Anzahl und zeitlichem Umfang aller Fortbildungsveranstaltungen) nicht teilgenommen hat.

Die Teilnahme ist grundsätzlich durch detaillierte Teilnahmezertifikate, Mitschriften oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Die Anforderungen an diesen Nachweis müssen umso strenger sein, je mehr der Tagungsort oder die Reiseroute die Verfolgung privater Interessen, wie z. B. Erholung, nahelegt oder ermöglicht.

Bietet die zeitliche Gestaltung des Veranstaltungsprogramms in nicht nur unbedeutendem Umfang die Möglichkeit, privaten Neigungen nachzugehen, so führt dies, auch wenn die Teilnahme des Steuerpflichtigen an den Veranstaltungen feststeht, in der Regel zur Nichtabzugsfähigkeit der gesamten Aufwendungen.

·       Abziehbar sind alle durch die Reise verursachten Kosten, soweit diese eine angemessene Höhe nicht überschreiten. Dazu gehören die Aufwendungen für die Fahrt, für Verpflegung und Nebenkosten wie Eintrittsgelder oder Nutzungsgebühren bei Sportaufenthalten.

Die Aufwendungen sind dem Zweckbetrieb zuzuordnen, wenn es sich bei der Reise um die Verfolgung des Satzungszwecks handelt. Gleichermaßen sind Zuzahlungen der Reiseteilnehmer Einnahmen des Zweckbetriebs.

Soweit die Aufwendungen nicht vom Zweck des Vereins gedeckt sind, vor allem wenn, wie vorstehend ausgeführt, die Reise nicht bzw. nicht in voller Höhe als dem Satzungszweck dienend eingestuft werden kann, liegen Einnahmen und Ausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs vor.

Soweit die Aufwendungen nicht durch die Teilnehmerbeiträge gedeckt sind, kann bei einer nicht Satzungszwecke verfolgenden Reise eine gemeinnützigkeitsrechtlich unzulässige Vorteilsgewährung an Mitglieder vorliegen. Auch eine Besteuerung des Vorteils beim Empfänger nach § 22 Nr. 3 EStG kann infrage kommen.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1257231221.77&Subarea=News&chorid=)

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