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Was fällt alles unter Theatervorführungen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz?

§ 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG sieht vor, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz nur für die erzielten Eintrittsgelder von Theatern, Konzerten und Museen sowie die den Theateraufführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler zur Anwendung kommt.

Bereits nach der BFH-Rechtsprechung fallen unter Theateraufführungen auch Darbietungen der Pantomime, Tanzkunst, Kleinkunst, Varietees, bis zu den Puppenspielen.

Es kommt hierbei weder darauf an, wo die Vorführung angeboten wird, noch auf sonstige sachliche Voraussetzungen wie bei einem Theater.

Maßgebend ist allein der Inhalt der Vorführung, die auch in einer Mischform von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen bestehen kann, soweit persönlich-geistige Schöpfungen im Sinne des Urheberrechts festgestellt werden können.

Auch Eintrittsgelder für eine Feuerwerksveranstaltung sind jedenfalls einer Theateraufführung vergleichbare Darbietung künstlerischer Leistungen, die in der Schöpfung eines aus optischen und akustischen Elementen abgestimmten Gesamtwerks besteht. Somit liegt beim internationalen Feuerwerkswettbewerb auch eine steuerbegünstigte „Theateraufführung“ mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz vor.

Anders entschieden: Soweit ein Klub bekannte DJs engagiert, sind die Umsätze aus den erzielten Eintrittsgeldern nicht mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG anzusetzen.

Dies insbesondere dann, wenn eine ständige Fluktuation von Gästen vorliegt, auch diese „DJs“ vor Ort nicht konkret angekündigt werden, zudem ein Kartenvorverkauf mit einer gewissen Musik- und Inhaltserwartung nicht stattfindet.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/steuerpflichten-finanzamt/steuererklaerungen-des-vereins/was-faellt-alles-unter-theatervorfuehrungen-mit-dem-ermaessigten-umsatzsteuersatz)

 

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