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Werbemobile für Vereine - was ist steuerlich zu beachten?

Werbemobile werden von Marketingagenturen/Werbefirmen häufig auch an Vereine und Verbände übergeben. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat mit zahlreichen Beispielen recht umfassend zu den steuerlichen Auswirkungen Stellung genommen. Dabei wurden auch typische Vereinssachverhalte erläutert.

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat mit zahlreichen Beispielen recht umfassend zu den steuerlichen Auswirkungen Stellung genommen. Dabei wurden auch typische Vereinssachverhalte erläutert:

  • Um die Nutzung eines sog. Werbemobils durch den Verein kann es nur gehen, wenn die Werbeagentur den Kfz-Brief behält und sich nach Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit die Rückgabe des Werbemobils vorbehält. Alternativ kann vereinbart werden, dass der begünstige Verein/Verband das Fahrzeug über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, meist der übliche AfA-Zeitraum, hinaus für einen weiteren Zeitraum nutzen kann.
  • Für diese Gebrauchsüberlassung mit den verschiedensten Varianten besteht dann die vertragliche Verpflichtung, das Fahrzeug „werbewirksam“ einzusetzen. Für die Nutzungsdauer sind dann meist keine Zahlungen an die Werbeagentur zu leisten.

Da selbst ohne Eigentumswechsel das wirtschaftliche Eigentum an dem Fahrzeug auf den begünstigten Verein/Verband übergeht, liegt im Regelfall eine umsatzsteuerliche Lieferung vor. Hierbei wird diese Lieferung als tauschähnlicher Umsatz angesehen. Dies gilt auch bei einer Einordnung als sonstige Leistung. Das Entgelt besteht in der Werbeleistung, die der Nutzer (Verein etc.) mit der Duldung der Anbringung der Werbeflächen und dem werbewirksamen Einsatz des überlassenen Fahrzeugs an die Werbeagentur erbringt.

Klärungsbedarf besteht dann bei der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Hierbei wird der als Entgelt anzusetzende subjektive Wert der Werbeleistung in einem Betrag angesetzt. Dies sind üblicherweise die ungekürzten Anschaffungskosten des Fahrzeugs ohne die Kosten für die Anbringung der Werbung durch die überlassene Werbeagentur. Gerade für viele gemeinnützige Vereine ist wichtig, dass Umsatzsteuer bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums vollumfänglich anfällt, in dem das Werbemobil an die Institution mit einem entsprechenden Vertragsbeginn übergeben wird.

Ertragsteuerlich greift auch hier die manchmal nicht einfache Abgrenzung zwischen dem steuerbegünstigten Sponsoring und der steuerschädlichen Werbung auf der Einnahmeseite. Wird die Werbeleistung beim Verein dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet, gilt der allgemeine Steuersatz von 19%.

Dies ist normalerweise der Fall, wenn der Verein aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt. Wenn er sich also über den Überlassungsvertrag zusätzlich verpflichtet, das Fahrzeug

  • vereinsintern für Werbezwecke einzusetzen,
  • es werbewirksam abzustellen,
  • es bei Pressekonferenzen oder sonstigen Kontakten zwischen potenziellen Werbeträgern und den Werbeunternehmen dann stets sichtbar bereitzustellen.

Erhält der begünstigte Verein von seiner Werbeagentur bei Überlassung des Fahrzeuges hierfür eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis, kommt ein Vorsteuerabzug nach allgemeinen Vorgaben grundsätzlich in Betracht. Dies gilt gerade dann, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10% beim Verein beträgt. Nur in Ausnahmefällen, etwa für eine gemeinnützige Institution zur Verwendung des Fahrzeugs für Altenheime, entfällt der Vorsteuerabzug.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/haushalt-finanzen/spenden-sponsoring/werbemobile-fuer-vereine--was-ist-steuerlich-zu-beachten)

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