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Wie verhält man sich bei Post vom Vereinsregister?

Ein Verein muss regelmäßig Änderungen beim Registergericht anmelden, wie z. B. Satzungsänderungen oder Änderungen in der Vorstandszusammensetzung. Was tun, wenn diese Änderungen nicht eingetragen werden und der Verein einen Brief vom Registergericht bekommt?

Wenn dem Registergericht ein Antrag auf Eintragung eines Vereins vorliegt, kann das Gericht je nach Sachverhalt unterschiedlich reagieren:

  • Wenn der Antrag rechtlich alle Anforderungen erfüllt, wird z. B. die Satzungsänderung oder der neue Vorstand eingetragen und der Verein durch Übersendung des geänderten Vereinsregisterauszugs informiert.

  • Wenn der Antrag nicht bearbeitet werden kann, weil ein rechtliches oder tatsächliches Eintragungshindernis besteht, muss der Rechtspfleger gegenüber dem Verein reagieren und hat dabei zwei Möglichkeiten:

    • wenn es sich um ein behebbares Hindernis handelt, muss der Rechtspfleger im Wege einer Zwischenverfügung den Verein auffordern, das Hindernis zu beheben, damit die Eintragung erfolgen kann oder

    • wenn das Hindernis nicht behebbar ist, wird der Antrag auf Eintragung zurückgewiesen.

Entsprechen Anmeldungen zum Vereinsregister nicht den gesetzlichen Anforderungen, erlässt das Registergericht in der Regel eine sog. Zwischenverfügung und fordert den Verein als Antragsteller auf, innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist die (behebbaren) Mängel des Antrags zu beseitigen.

Eine solche Zwischenverfügung muss durch Beschluss ergehen und deshalb bestimmte formale Anforderungen erfüllen. Erfüllt der Beschluss diese nicht, braucht der Verein jedenfalls keine Fristversäumnis zu fürchten.

Wie ein Beschluss formal auszusehen hat und welche Inhalte dieser enthalten muss, damit eben ein Verein erkennt, was von ihm erwartet wird, regelt das "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" - FamFG. So muss ein Beschluss umfassend begründet und vom Rechtspfleger unterschrieben sein. Ferner muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten sein und der Beschluss muss gegenüber dem Verein bekanntgegeben (zugestellt) worden sein. In diesem Fall läuft dann auch die Rechtsmittelfrist.

Wenn der Vorstand keine förmliche Zwischenverfügung per Beschluss, sondern nur ein formloses Schreiben erhält, stellt sich die Frage, wie man mit diesem Schreiben umgeht, vor allem dann, wenn darin der Rechtspfleger eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt hat.

In diesem Fall hat das Oberlandesgericht Thüringen entschieden, dass keine wirksame Zwischenverfügung vorliegt, die die rechtlichen Anforderungen des FamFG erfüllt, sodass keine Beschwerdefrist zu laufen beginnt und der Verein in diesem Fall keine Fristversäumnis befürchten muss.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/post-vom-registergericht-wie-verhaelt-man-sich)

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