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Wie weit darf das Registergericht bei Erstanmeldungen prüfen?

Bei der Erstanmeldung eines e. V. darf das Registergericht die Satzung inhaltlich nur unter bestimmten Gesichtspunkten prüfen:

Prüfungsumfang:

  • sind die Mindestanforderungen der §§ 57-59 BGB erfüllt?
  • verstößt der Satzungsinhalt gegen zwingende gesetzliche Regelungen?

Eine weitergehende Inhaltskontrolle der Satzungsbestimmungen ist dagegen nicht Sache des Registergerichts, sodass auch eine Zweckmäßigkeitsprüfung der gewählten Regelungen der Satzung nicht stattfindet.

Die Vereins- und Satzungsautonomie gewährt dem Verein einen weiten Gestaltungsspielraum für seine Satzung, die einer Prüfung durch das Registergericht - über die oben genannten Grenzen hinaus - nicht zugänglich ist.

Deshalb ist das Gericht nicht berechtigt, unklare oder missverständliche Satzungsregelungen zu beanstanden, wenn sie nur vereinsinterne Bedeutung haben.

Die gleichen Grundsätze gelten auch später bei der Anmeldung von Satzungsänderungen oder Satzungsneufasssungen.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1309338432.82&d_start:int=0&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=0&-C=)

 

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