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Wo liegt die Grenze zwischen Zweckänderung und Satzungsänderung?

Die Grenzziehung zwischen Satzungsänderung und Zweckänderung ist von großer praktischer Bedeutung. Eine Zweckänderung kann nur mit Zustimmung aller (!) stimmberechtigten Mitglieder des Vereins (100 % Ja-Stimmen) beschlossen werden. Wann liegt also noch eine (einfache) Satzungsänderung vor und wann eine Zweckänderung und damit ein Eingriff in den Kernbereich des Satzungszwecks, der vom Gesetzgeber besonders geschützt wird? Mit dieser Frage befasst sich auch ein Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist von einer Zweckänderung auszugehen, wenn der oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, der sich im Satzungszweck widerspiegelt verändert wird und dies im Grunde zu einer inhaltlichen Neuausrichtung des Vereins führt. Ein Mitglied kann sich bei seinem Beitritt in den Verein darauf einstellen, dass dieser Kern der Tätigkeit des Vereins nicht verändert wird.  

Im Fall des Oberlandesgerichts Zweibrücken ging es um einen Förderverein, der zum Zweck hatte, die Innenrestaurierung einer Pfarrkirche zu fördern. Nachdem diese Aufgabe erledigt war, sollte der Förderzweck auf das Pfarrzentrum ausgedehnt werden. Das Registergericht lehnte die Eintragung dieser Änderung ab, da es die Meinung vertrat, hier handele es sich um keine Satzungsänderung sondern eine Zweckänderung vorliege. Der Beschluss der Mitgliederversammlung sei aber nicht mit der dafür erforderlichen Einstimmigkeit beschlossen worden. 

Das Oberlandesgericht sah dies anders und ging von einer (normalen) Satzungsänderung aus. Die Grundausrichtung des Vereins als Förderverein sei grundsätzlich nicht verändert worden. Lediglich der Gegenstand der Förderung innerhalb des Geländes sei verändert beziehungsweise erweitert worden. Dies ändere aber nichts an der Grundausrichtung der Vereinstätigkeit.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsgruendung/satzung-ordnungen-gestalten/wo-liegt-die-grenze-zwischen-zweckaenderung-und-satzungsaenderung)

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