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Zum Haftungsausschluss bei gefährlichen Sportarten

Wird auf einer für den öffentlichen Verkehr gesperrten ehemaligen Rennstrecke eine sog. Demonstrationsfahrt mit ehemaligen Rennmotorrädern durchgeführt, kommen die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Haftungsausschluss bei Ausübung gefährlicher Sportarten bei Teilnehmerunfällen zum Tragen.

Bei dieser Demonstrationsfahrt vor größerem Publikum kam es zu einem Unfall, als an einer Haarnadelkurve ein Teilnehmer mit seinem Motorrad dort sogar tödlich verunglückte. Die Teilnehmer waren für diese Demonstrationsfahrt nicht haftpflichtversichert, sie fuhren dabei alle ohne amtliches Kennzeichen mit ihren ehemaligen Rennmotorrädern.

Der in die Haftung genommene Veranstalter konnte sich nach Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld auf den Haftungsausschluss berufen, da nach Ansicht des Oberlandesgerichts Naumburg bei der Ausübung besonders gefährlicher Sportarten dann Verletzungen, die auch bei einem sportgerechten Verhalten auftreten können, jeder Teilnehmer in Kauf nehmen muss.

Diese Grundsätze zum Haftungsausschluss, die ursprünglich für den Bereich der „Kampfspiele“ entwickelt wurden, gelten auch für gemeinsame sportliche  Betätigungen ohne Wettkampfcharakter.

Die  Demonstrationsfahrt auf diesem Rundkurs  war eine vergleichbare Sportveranstaltung, bei der sich die immanenten Gefahren einer gefährlichen Sportausübung realisieren konnten, auch wenn es nicht um hohe Geschwindigkeiten ging, sondern zum Zwecke der Demonstration vor dem Publikum die Möglichkeiten der Rennmaschinen mit Überholvorgängen etc. vorgeführt wurden.

Die Klage wurde insgesamt abgewiesen, die Revision nicht zugelassen.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/haftung-versicherung/zum-haftungsausschluss-bei-gefaehrlichen-sportarten)

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