Mit diesem (2013 neu eingeführten) Bescheid wird die Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit bestätigt. Dieses Verfahren löst die bisherigen Regelungen zur vorläufigen Gemeinnützigkeit ab. Gegen den § 60a Abs. 1 AO-Bescheid kann nunmehr Einspruch eingelegt werden.
Der Bescheid ergeht
automatisch bei jeder turnusmäßigen Überprüfung der Gemeinnützigkeit oder
das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder
die Feststellung der sog. Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO nicht länger als drei Jahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.