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§ 60a Abs. 1 AO-Bescheid

§ 60a Abs. 1 AO-Bescheid

Mit diesem (2013 neu eingeführten) Bescheid wird die Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit bestätigt. Dieses Verfahren löst die bisherigen Regelungen zur vorläufigen Gemeinnützigkeit ab. Gegen den § 60a Abs. 1 AO-Bescheid kann nunmehr Einspruch eingelegt werden.

Der Bescheid ergeht

  • automatisch bei jeder turnusmäßigen Überprüfung der Gemeinnützigkeit oder

  • jederzeit auf Antrag des Vereins.

Ein Verein kann nur dann Zuwendungsbestätigungen ausstellen, wenn

  • das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder

  • die Feststellung der sog. Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO nicht länger als drei Jahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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