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Kurz und Knapp
Abschreibung
Abschreibung
Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich voraussichtlich auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuschreiben, d. h. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung mit 100% der Kosten den Gewinn sondern anteilig über einen bestimmten Zeitraum verteilt. Dieser Zeitraum ist die sog. betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
Dies gilt für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800,00 € (netto bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen; bis 31.12.2016: 410,00 €) übersteigen.
Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,01 € - 800,00 € (bis 31.12.2016: 150,01 € - 410,00 €) handelt es sich um sog. Geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort zu 100% abgeschrieben werden können.
Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,01 € - 1.000,00 € (bis 31.12.2016: 150,01 € - 1.000,00 €) kann ein sog. Sammelposten gebildet werden, der unabhängig von den entsprechenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern und auch unabhängig von einem evtl. vorzeitigen Ausscheiden eines Wirtschaftsguts zwingend auf 5 Jahre abzuschreiben ist.
(c) Steuerberatung Sandra Oechler