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Abschreibung

Abschreibung

Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich voraussichtlich auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuschreiben, d. h. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung mit 100% der Kosten den Gewinn sondern anteilig über einen bestimmten Zeitraum verteilt. Dieser Zeitraum ist die sog. betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

Dies gilt für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800,00 € (netto bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen; bis 31.12.2016: 410,00 €) übersteigen.

Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,01 € - 800,00 € (bis 31.12.2016: 150,01 € - 410,00 €) handelt es sich um sog. Geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort zu 100% abgeschrieben werden können.

Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,01 € - 1.000,00 € (bis 31.12.2016: 150,01 € - 1.000,00 €) kann ein sog. Sammelposten gebildet werden, der unabhängig von den entsprechenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern und auch unabhängig von einem evtl. vorzeitigen Ausscheiden eines Wirtschaftsguts zwingend auf 5 Jahre abzuschreiben ist.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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