Die Tätigkeit eines gemeinnützigen Vereins muss der Allgemeinheit zugutekommen, d. h. der Kreis der Mitglieder darf nicht gewollt klein gehalten werden, z. B. durch die Begrenzung auf die Mitglieder einer Familie oder eines Betriebes oder durch zu hohe Mitgliedsbeiträge. Daher muss z. B. ein gemeinnütziger Betriebssportverein Interessierte aufnehmen, auch wenn diese nicht in dem betreffenden Betrieb beschäftigt sind. Die Finanzbehörden halten Mitgliedsbeiträge und Umlagen von durchschnittlich 1.023 € pro Jahr und Person und Aufnahmegebühren von 1.534 € pro Person für vertretbar.