Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, beginnt die Amtszeit regelmäßig mit der Annahme der (rechtsgültigen) Wahl und endet mit Ablauf der satzungsmäßigen Amtszeit. Eine automatische Verlängerung der Amtsdauer über das satzungsmäßige Ende hinaus bis zur Neu- oder Wiederwahl eines (neuen) Vorstands gibt es nicht, d. h. die Wahlen müssen vor Ablauf der Amtszeit stattgefunden haben, es sei denn, die Satzung verankert eine sog. „Übergangsklausel“, wonach der Vorstand bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt bleibt. Allerdings sollte diese Übergangsfrist zeitlich begrenzt werden, üblicherweise auf maximal drei Monate.